Koppelstrecke V - Änderungen Angelkarten 2013
- Jürgen
- Besucher
11 Jahre 10 Monate her - 11 Jahre 10 Monate her #828
von Jürgen
Jürgen antwortete auf Koppelstrecke V - Änderungen Angelkarten 2013
Zum Thema "Spinnfliegen":
Schauen wir uns also noch einmal den Satz genauer an:
Nur von der Mainbrücke Himmelstadt flussabwärts bis Fluss-Km 231,8 ist beim "klassischen" Fliegenfischen (keine Spinnfliegen oder dergleichen) das Watfischen erlaubt.
Hier ist derselbe Grundsatz (Angeln mit Betreten des Wassers verboten) impliziert, (denn nach meiner Interpretation bezieht sich der Bestimmungstext aufs Watfischen und nur sekundär aufs Fliegenfischen, wäre dies nicht so, wäre auch vom Grundsatz her das Fliegenfischen verboten)
Das "Nur" am Beginn des Satzes determiniert die Ausnahme, lässt aber offen , ob dieses "nur" sich nur auf die örtliche Angabe oder auch auf die folgenden Punkte (Fliegenfischen und Watfischen bezieht). Es ist also unklar, ob hier danach eine "und" oder eine "oder"- Verknüpfung verstanden werden soll- wer sich mit Sprachlogik und/oder Gesetzesinterpretation auskennt, versteht, was ich meine.
Also so interpretiere ich es mal: (es wären aber noch andere Möglichkeiten gegeben)
- Die Ausnahme ist örtlich beschränkt (Ausnahme gilt nur von Mainbrücke xy... bis ...)
- sie ist auf eine bestimmte Ausübungsart bezogen (beim "klassischen Fliegenfischen")
- und erlaubt da das "Watfischen".
Sprachlich korrekt hätte der Satz so formuliert sein müssen:
Das Watfischen ist nur erlaubt beim Fliegenfischen von Mainbrücke xy bis ....
_____________________________________________
"beim "klassischen" Fliegenfischen (keine Spinnfliegen oder dergleichen)"
Diese Passage in den Bestimmungen soll die Ausnahme der Ausnahme bestimmen.
Die Logik, die zu verstehen einem durchschnittlichen Angler nun zugemutet wird, lautet:
- Die Ausnahme ist örtlich beschränkt (Ausnahme gilt nur von Mainbrücke xy... bis ...)
- sie ist auf eine bestimmte Ausübungsart bezogen (beim "klassischen Fliegenfischen")
- und erlaubt da das "Watfischen".
- und sie (die Ausnahme) gilt wiederum nicht, wenn das Fliegenfischen nicht
"klassisch" betrieben wird.
- "klassisch" definieren wir als "keine Spinnfliegen oder dergleichen".
(Was "keine Spinnfliegen oder dergleichen" ist, sagen wir Dir nicht, darauf musst du selbst kommen)
Alles klar?
Nein natürlich nicht, denn selbst wenn die Logik bis hierhin von jedem der 500 Angler (im Alter von 10 bis 100) verstanden wurde,
bleibt die Frage, was bedeudet "keine Spinnfliegen oder dergleichen", weil dadurch ist an der Veitshöchheimer Strecke das (eingeschränkt-nur beim Watfischen) erlaubte "klassische Fliegenfischen" definiert.
Was könnte es bedeuten?
Der Begriff "Spinnfliegen" führt bei Google zu ganz wenigen Produkten, auch nur ganz weniger Hersteller, die ich als "Hechtfliegen" oder "Hechtstreamer" bezeichnen würde, und diese habe ich Matze Koch schon selbst basteln gesehen, der sie dann an einer Spinnrute einsetzte (eine von Matzes brühmten 100 Euro Missionen)
Selbst wenn ich da recht liege, was ist dann "dergleichen"? Das exakt zu bestimmen, ist schon ein mittelgroßes Rechtsgutachten wert, denn da muss man sowohl juristisch als auch angelprodukttechnisch Fachmann sein.
Man muss aber diese Information haben, um die Grenzen des "dergleichen" genau angeben zu können.
Welches Produkt ist als Fliege dann noch "klassisches" Fliegenfischen und welches nicht?
Völlig unklar ist immer noch, ob das Fliegenfischen generell erlaubt ist. Diese Passage erlaubt nur das Watfischen, allerdings ja nur wenn man dabei "klassisch" Fliegen fischt und an dem betreffenden Streckenabschnitt ist.
Es kann natürlich auch sein, dass noch weitere Passagen zum Fliegenfischen in der Karte stehen, dann wäre es aber wiederum komisch bzw. verwirrend, nur bei dieser Ausnahme von der Ausnahmeregelung das "klassische" Fliegenfischen zu definieren, das würde nämlich wiederum ja an den anderen Orten und beim Nichtwaten nicht gelten.
Letzlich brauche ich dringend den gesamten Kartentext.
Ich hoffe, ich konnte Euch mit diesen Ausführungen helfen und wünsche Euch weiterhin viel Spaß beim (Umgehen der Fuß-) Angeln in Veitshöchheim-Harrbach.
Schauen wir uns also noch einmal den Satz genauer an:
Nur von der Mainbrücke Himmelstadt flussabwärts bis Fluss-Km 231,8 ist beim "klassischen" Fliegenfischen (keine Spinnfliegen oder dergleichen) das Watfischen erlaubt.
Hier ist derselbe Grundsatz (Angeln mit Betreten des Wassers verboten) impliziert, (denn nach meiner Interpretation bezieht sich der Bestimmungstext aufs Watfischen und nur sekundär aufs Fliegenfischen, wäre dies nicht so, wäre auch vom Grundsatz her das Fliegenfischen verboten)
Das "Nur" am Beginn des Satzes determiniert die Ausnahme, lässt aber offen , ob dieses "nur" sich nur auf die örtliche Angabe oder auch auf die folgenden Punkte (Fliegenfischen und Watfischen bezieht). Es ist also unklar, ob hier danach eine "und" oder eine "oder"- Verknüpfung verstanden werden soll- wer sich mit Sprachlogik und/oder Gesetzesinterpretation auskennt, versteht, was ich meine.
Also so interpretiere ich es mal: (es wären aber noch andere Möglichkeiten gegeben)
- Die Ausnahme ist örtlich beschränkt (Ausnahme gilt nur von Mainbrücke xy... bis ...)
- sie ist auf eine bestimmte Ausübungsart bezogen (beim "klassischen Fliegenfischen")
- und erlaubt da das "Watfischen".
Sprachlich korrekt hätte der Satz so formuliert sein müssen:
Das Watfischen ist nur erlaubt beim Fliegenfischen von Mainbrücke xy bis ....
_____________________________________________
"beim "klassischen" Fliegenfischen (keine Spinnfliegen oder dergleichen)"
Diese Passage in den Bestimmungen soll die Ausnahme der Ausnahme bestimmen.
Die Logik, die zu verstehen einem durchschnittlichen Angler nun zugemutet wird, lautet:
- Die Ausnahme ist örtlich beschränkt (Ausnahme gilt nur von Mainbrücke xy... bis ...)
- sie ist auf eine bestimmte Ausübungsart bezogen (beim "klassischen Fliegenfischen")
- und erlaubt da das "Watfischen".
- und sie (die Ausnahme) gilt wiederum nicht, wenn das Fliegenfischen nicht
"klassisch" betrieben wird.
- "klassisch" definieren wir als "keine Spinnfliegen oder dergleichen".
(Was "keine Spinnfliegen oder dergleichen" ist, sagen wir Dir nicht, darauf musst du selbst kommen)
Alles klar?
Nein natürlich nicht, denn selbst wenn die Logik bis hierhin von jedem der 500 Angler (im Alter von 10 bis 100) verstanden wurde,
bleibt die Frage, was bedeudet "keine Spinnfliegen oder dergleichen", weil dadurch ist an der Veitshöchheimer Strecke das (eingeschränkt-nur beim Watfischen) erlaubte "klassische Fliegenfischen" definiert.
Was könnte es bedeuten?
Der Begriff "Spinnfliegen" führt bei Google zu ganz wenigen Produkten, auch nur ganz weniger Hersteller, die ich als "Hechtfliegen" oder "Hechtstreamer" bezeichnen würde, und diese habe ich Matze Koch schon selbst basteln gesehen, der sie dann an einer Spinnrute einsetzte (eine von Matzes brühmten 100 Euro Missionen)
Selbst wenn ich da recht liege, was ist dann "dergleichen"? Das exakt zu bestimmen, ist schon ein mittelgroßes Rechtsgutachten wert, denn da muss man sowohl juristisch als auch angelprodukttechnisch Fachmann sein.
Man muss aber diese Information haben, um die Grenzen des "dergleichen" genau angeben zu können.
Welches Produkt ist als Fliege dann noch "klassisches" Fliegenfischen und welches nicht?
Völlig unklar ist immer noch, ob das Fliegenfischen generell erlaubt ist. Diese Passage erlaubt nur das Watfischen, allerdings ja nur wenn man dabei "klassisch" Fliegen fischt und an dem betreffenden Streckenabschnitt ist.
Es kann natürlich auch sein, dass noch weitere Passagen zum Fliegenfischen in der Karte stehen, dann wäre es aber wiederum komisch bzw. verwirrend, nur bei dieser Ausnahme von der Ausnahmeregelung das "klassische" Fliegenfischen zu definieren, das würde nämlich wiederum ja an den anderen Orten und beim Nichtwaten nicht gelten.
Letzlich brauche ich dringend den gesamten Kartentext.
Ich hoffe, ich konnte Euch mit diesen Ausführungen helfen und wünsche Euch weiterhin viel Spaß beim (Umgehen der Fuß-) Angeln in Veitshöchheim-Harrbach.
Letzte Änderung: 11 Jahre 10 Monate her von Jürgen.
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- Jürgen
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11 Jahre 10 Monate her - 11 Jahre 10 Monate her #1194
von Jürgen
Jürgen antwortete auf Koppelstrecke V - Änderungen Angelkarten 2013
Die beiden unbegreiflichen Passagen "Nur von der Mainbrücke Himmelstadt ..." und "Nur zum Landen der Fische ... " habe ich ja bereits entsprechend erörtert.
Da mir jetzt die Karte vorliegt, muss ich zum Entsetzen feststellen, dass alles, was ich bisher dazu problematisierte, stimmt.
Da die besagten Passagen hinter einander und ziemlich isoliert, bzw. gar als Oberpassagen am Anfang der Karte stehen, gilt alles, was ich dazu schon in den längeren Stellungnahmen schrieb. (Ich hoffte immer noch, bevor ich die Karte sah, dass sich im Zusammenhang der Gesamt-Karte eine andere Lesart ergeben könnte, dies war aber nicht der Fall.)
Wer diese Stellungnahmen aufmerksam las, wird sogar noch feststellen, dass durch diese komplett ungeschickten Formulierungen jetzt gar an der Koppelstrecke 5 das >"klassische" Fliegenfischen< (was immer man sonst darunter versteht) eine besondere Eigenart enthält: Es wird auf dieser Karte definiert als "keine Spinnfliegen oder dergleichen".
Damit ist geklärt, dass das "klassische" Fliegenfischen sich nicht darauf bezieht, dass man unbedingt eine gespließte Rute, Watkescher, Watstock und einen Weidenkorb in Forellengröße und Filzhut dabei haben muss, und auch der Wurfstil muss nicht unbedingt nach Altmeister "Hans Gebetsroither" sein, sondern dass es schlicht genügt, wenn der Angler "keine Spinnfliegen oder dergleichen" benutzt.
Was Letzteres genau ist oder nicht ist, weiß man ja nicht, aber auf jeden Fall weiß man jetzt, dass auf der Koppelstrecke 5 auch eine Spinnrute oder sonstige Rute zum klassischen Fliegenfischen zählt, Hauptsache, man verwendet keine "Spinnfliegen oder dergleichen".
Also, wer mit einer Spinnrute und einem Rapala-Wobbler oder Blinker da watfischt, ist m. E. auf jeden Fall auf der sicheren Seite, denn er benutzt keine "Spinnfliege oder dergleichen", betreibt also ein "klassisches" Fliegenfischen nach Definiton der Karte der Koppelstrecke 5.
Da beide Bestimmungen unmittelbar hintereinander stehen, wird man als " "klassischer" Fliegenfischer gem. Koppelstrecke 5" zusätzlich verwirrt.
Die erste Bestimmung erlaubt an der speziellen Strecke das Watfischen, wenn man keine "Spinnfliegen oder dergleichen" benutzt und die zweite Bestimmung setzt zum Betreten des Gewässers voraus, dass man gerade einen Fisch anlandet und zwingend Gummi-oder Watstiefel hat.
Beide Oberbestimmungen müssen immer erfüllt sein, (denn die zweite wird nicht örtlich eingeschränkt) was dann an dem speziellen Streckenabschnitt, für die Watfischer ein nicht geringes Problem darstellt: Sie dürfen zwar an der betreffenden Stelle Watfischen, wenn sie einen Rapalla Wobbler als Köder haben, also an hand der Koppelstrecken-Karte "klasssisches" Fliegefischen betreiben, aber gleichzeitig dürfen sie nur ins Wasser, wenn sie einen Fisch anlanden und mindestens einen Gummi-oder Watstiefel dabei haben. Wathose scheidet jetzt also schon von vorneherein aus. Das ist noch die leichteste Übung, dann nimmt man halt Watstiefel.
Aber wenn man jetzt gerade keinen Fisch anlandet dann ist man doch dran, obwohl man Watstiefel hat.
Also prinzipiell müsste man dann beim Watfischen mit z.B. Rapalla-Wobbler (= "klassisches" Fliegenfischen) ständig einen Fisch anlanden.
Einen so fängigen Wobbler, hat den jemand?
Und den Anlandungsprozess so lange hinauszuzögern, bis man wieder zu einem Platz gewatet ist, wo man weiß, dass man da gleich den nächsten Fisch fängt, dürfte sich mit den Tierschutzgesetzen beißen, denn man soll ja dem Getier nicht unnötig lange Schaden zu fügen.
Ob die Kartenbestimmung, die beim Wasser-Betreten ein Anlanden erfordert, als "vernünftiger Grund" und somit als "Entschuldigung" für diese Tierquälerei dann gewertet wird, glaube ich eher nicht.
Ergo: Um beide Bestimmungen und das Tierschutzgesetz zu erfüllen, verzichtet man besser auch an der besagten Strecke (Mainbrücke Himmelstadt flußabwärts bis Fluß-Km 231,8 ) völlig auf das Watfischen. :!:
Man angelt also auch hier nur vom Ufer aus und nimmt beim Anlanden (mindestens einen) Gummi- oder Watstiefel ins Wasser mit.
Am allerbesten ist es jedoch: Man angelt da gar nicht. Nicht z.B. dass der Watstiefel aus Neopren, den man noch vom letzten Norwegen-Ausflug im Angelkeller hat, dann weder als Gummi-noch als Watstiefel gewertet wird, weil er den Koppelstrecken-Aufsehern vielleicht nicht lang genug ist.
Quelle:
Fischereiordnung 2013, des Jahresfischereischeins zur Fischereiausübung 2013, der Koppelordnung 5 im Main von Veitshöchheim bis Harrbach.
Kartenaussteller (verantwortlich für die Bestimmungen):
Fischereiverband Unterfranken e.V. , Präsident: Dr. Wondrak
"Nur von der Mainbrücke Himmelstadt flußabwärts bis Fluß-Km 231,8 ist beim "klassischen" Fliegenfischen (keine Spinnfliegen oder dergleichen) die Watfischerei erlaubt.
Nur zum Landen der Fische ist das Betreten des Gewässers mit Gummi- oder Watstiefel erlaubt."
Beglaubigt wurde die Elaubniskarte vom Landratsamt Main-Spessart.
Wer also verbindliche Abklärungen hinsichtlich seiner Angelausrüstung und seines Angelvorhabens hat, sollte entweder schriftlich beim Aussteller oder beim Beglaubiger nachfragen.
Beide müssen sich vom Gesetz her bereits sehr intensiv mit den Vorschriften befasst haben und können Euch sicher alle Eure Fragen beantworten.
Bitte lasst Euch aber alles schriftlich geben und nehmt diese Schreiben mit ans Wasser :!:
Da mir jetzt die Karte vorliegt, muss ich zum Entsetzen feststellen, dass alles, was ich bisher dazu problematisierte, stimmt.
Da die besagten Passagen hinter einander und ziemlich isoliert, bzw. gar als Oberpassagen am Anfang der Karte stehen, gilt alles, was ich dazu schon in den längeren Stellungnahmen schrieb. (Ich hoffte immer noch, bevor ich die Karte sah, dass sich im Zusammenhang der Gesamt-Karte eine andere Lesart ergeben könnte, dies war aber nicht der Fall.)
Wer diese Stellungnahmen aufmerksam las, wird sogar noch feststellen, dass durch diese komplett ungeschickten Formulierungen jetzt gar an der Koppelstrecke 5 das >"klassische" Fliegenfischen< (was immer man sonst darunter versteht) eine besondere Eigenart enthält: Es wird auf dieser Karte definiert als "keine Spinnfliegen oder dergleichen".
Damit ist geklärt, dass das "klassische" Fliegenfischen sich nicht darauf bezieht, dass man unbedingt eine gespließte Rute, Watkescher, Watstock und einen Weidenkorb in Forellengröße und Filzhut dabei haben muss, und auch der Wurfstil muss nicht unbedingt nach Altmeister "Hans Gebetsroither" sein, sondern dass es schlicht genügt, wenn der Angler "keine Spinnfliegen oder dergleichen" benutzt.
Was Letzteres genau ist oder nicht ist, weiß man ja nicht, aber auf jeden Fall weiß man jetzt, dass auf der Koppelstrecke 5 auch eine Spinnrute oder sonstige Rute zum klassischen Fliegenfischen zählt, Hauptsache, man verwendet keine "Spinnfliegen oder dergleichen".
Also, wer mit einer Spinnrute und einem Rapala-Wobbler oder Blinker da watfischt, ist m. E. auf jeden Fall auf der sicheren Seite, denn er benutzt keine "Spinnfliege oder dergleichen", betreibt also ein "klassisches" Fliegenfischen nach Definiton der Karte der Koppelstrecke 5.
Da beide Bestimmungen unmittelbar hintereinander stehen, wird man als " "klassischer" Fliegenfischer gem. Koppelstrecke 5" zusätzlich verwirrt.
Die erste Bestimmung erlaubt an der speziellen Strecke das Watfischen, wenn man keine "Spinnfliegen oder dergleichen" benutzt und die zweite Bestimmung setzt zum Betreten des Gewässers voraus, dass man gerade einen Fisch anlandet und zwingend Gummi-oder Watstiefel hat.
Beide Oberbestimmungen müssen immer erfüllt sein, (denn die zweite wird nicht örtlich eingeschränkt) was dann an dem speziellen Streckenabschnitt, für die Watfischer ein nicht geringes Problem darstellt: Sie dürfen zwar an der betreffenden Stelle Watfischen, wenn sie einen Rapalla Wobbler als Köder haben, also an hand der Koppelstrecken-Karte "klasssisches" Fliegefischen betreiben, aber gleichzeitig dürfen sie nur ins Wasser, wenn sie einen Fisch anlanden und mindestens einen Gummi-oder Watstiefel dabei haben. Wathose scheidet jetzt also schon von vorneherein aus. Das ist noch die leichteste Übung, dann nimmt man halt Watstiefel.
Aber wenn man jetzt gerade keinen Fisch anlandet dann ist man doch dran, obwohl man Watstiefel hat.
Also prinzipiell müsste man dann beim Watfischen mit z.B. Rapalla-Wobbler (= "klassisches" Fliegenfischen) ständig einen Fisch anlanden.
Einen so fängigen Wobbler, hat den jemand?
Und den Anlandungsprozess so lange hinauszuzögern, bis man wieder zu einem Platz gewatet ist, wo man weiß, dass man da gleich den nächsten Fisch fängt, dürfte sich mit den Tierschutzgesetzen beißen, denn man soll ja dem Getier nicht unnötig lange Schaden zu fügen.
Ob die Kartenbestimmung, die beim Wasser-Betreten ein Anlanden erfordert, als "vernünftiger Grund" und somit als "Entschuldigung" für diese Tierquälerei dann gewertet wird, glaube ich eher nicht.
Ergo: Um beide Bestimmungen und das Tierschutzgesetz zu erfüllen, verzichtet man besser auch an der besagten Strecke (Mainbrücke Himmelstadt flußabwärts bis Fluß-Km 231,8 ) völlig auf das Watfischen. :!:
Man angelt also auch hier nur vom Ufer aus und nimmt beim Anlanden (mindestens einen) Gummi- oder Watstiefel ins Wasser mit.
Am allerbesten ist es jedoch: Man angelt da gar nicht. Nicht z.B. dass der Watstiefel aus Neopren, den man noch vom letzten Norwegen-Ausflug im Angelkeller hat, dann weder als Gummi-noch als Watstiefel gewertet wird, weil er den Koppelstrecken-Aufsehern vielleicht nicht lang genug ist.
Quelle:
Fischereiordnung 2013, des Jahresfischereischeins zur Fischereiausübung 2013, der Koppelordnung 5 im Main von Veitshöchheim bis Harrbach.
Kartenaussteller (verantwortlich für die Bestimmungen):
Fischereiverband Unterfranken e.V. , Präsident: Dr. Wondrak
"Nur von der Mainbrücke Himmelstadt flußabwärts bis Fluß-Km 231,8 ist beim "klassischen" Fliegenfischen (keine Spinnfliegen oder dergleichen) die Watfischerei erlaubt.
Nur zum Landen der Fische ist das Betreten des Gewässers mit Gummi- oder Watstiefel erlaubt."
Beglaubigt wurde die Elaubniskarte vom Landratsamt Main-Spessart.
Wer also verbindliche Abklärungen hinsichtlich seiner Angelausrüstung und seines Angelvorhabens hat, sollte entweder schriftlich beim Aussteller oder beim Beglaubiger nachfragen.
Beide müssen sich vom Gesetz her bereits sehr intensiv mit den Vorschriften befasst haben und können Euch sicher alle Eure Fragen beantworten.
Bitte lasst Euch aber alles schriftlich geben und nehmt diese Schreiben mit ans Wasser :!:
Letzte Änderung: 11 Jahre 10 Monate her von Jürgen.
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11 Jahre 10 Monate her #1195
von Jürgen
Jürgen antwortete auf Koppelstrecke V - Änderungen Angelkarten 2013
Weitere Kartenbestimmungen, die zum Denksport anregen.
"Nur erlaubt sind natürliche oder künstliche Köder (s. auch Verbote)"
Gibt es auch unnatürliche Köder, die nicht künstlich sind?
oder unkünstliche, die nicht natürlich sind?
Linguisten bitte vortreten.
"Nur erlaubt sind natürliche oder künstliche Köder (s. auch Verbote)"
Gibt es auch unnatürliche Köder, die nicht künstlich sind?
oder unkünstliche, die nicht natürlich sind?
Linguisten bitte vortreten.
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- Jürgen
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11 Jahre 10 Monate her - 11 Jahre 10 Monate her #1196
von Jürgen
Jürgen antwortete auf Koppelstrecke V - Änderungen Angelkarten 2013
Wer trotz meinem Ratschlag, da aufgrund der vielen gefährlichen Passagen und Fußangeln nicht zu angeln, dennoch angelt, sollte auch noch folgenden Passus beherzigen:
"Verboten sind:
...
6. Die Verwendung von Ködern, die zum Fang von Raubfischen in der Zeit vom 01.02. bis 31.07. genutzt werden."
Diesen gestelzten Satz übersetze ich jetzt mal in die deutsche Sprache:
In der Zeit vom 1.02. bis 31.07. verbieten wir Köder, die zum Fang von Raubfischen benutzt werden.
Raubfische sind. u.a. Grundel, Zander, Hecht, Barsch, Waller, Kaulbarsch, Aal, Forelle, Rapfen,
Also liebe Wallerfreunde aus Koppelstrecke 5, ihr dürft also Euren Freunden nur mit Teig nachstellen.
Wurm (klassischer Barsch- und Wallerköder) Fisch schon mal gar nicht. Selbst bei Mais würde ich zur Sicherheit nachfragen, denn Mais gilt mittlerweile als Grundelköder Nr.1.
Mit Boilies und Pellets fängt man Waller, die sind also auch tabu. Ihr dürft ja nur zum Raubfischfang Köder benutzen, die man nicht für Raubfische benutzt. (Bitte beachtet auch, dass dieses Köderverbot, s. Text, eindeutig auch für den Fang von Friedfischen gilt, also auch da kein Wurm, etc., Mais fraglich)
Eine echte Herausforderung an dieser Strecke. Vermutlich will man den kniffligsten Wallerkönig 2013 ermitteln: "Wie schafft er es, einen Waller zu landen, ohne Raubfischköder zu benutzen und ohne ins Wasser zu gehen beim Landen?" Das war ein kluger Kopf , der sich so eine knifflige Sportangler-Aufgabe ausgedacht hat. Alle Achtung. Echt Preisverdächtig. Sollte man mal den Angelzeitschriften melden, die könnte das auch interessieren und Werbung für diese Strecke machen.
Besonders knifflig wird das dann an der Überschneidungsstrecke, wo "probeweise
das Fischen auf Raubfische ab 01.05. erlaubt" ist.
Scheinbar ist dann vor dem 1.5. das Fischen auf Raubfische probeweise nicht erlaubt. Man darf da Waller also nicht probeweise fischen. Bis 1.5. darf man Waller nicht probeweise mit Teig angeln und nach dem 1.5. darf man ihn dann probeweise mit Teig angeln?
Da an dieser Strecke ja das erlaubte "probeweise Fischen ab 1.5." alle Raubfische umfasst, darf man wohl auch Rapfen/Schied dort schon ab 1.5. fischen?
Das sind alles Fragen, die der ordnungsbewußte Angler einmal den Kartenausstelller fragen sollte.
Es könnte natürlich auch sein, dass es auf der Koppelstrecke 5 nur Hecht und Zander als Raubfisch gibt.
Dies könnte man aus der Bestimmmung über Fangbeschränkung interpretieren, wo einmalig Raubfische durch nachfolgend in Klammer gesetzten "Hecht oder Zander" bezeichnet werden.
Dieser Interpretation widerspricht aber, dass unter Punkt 5 wieder explizit Hecht und Zander aufgeführt wird und nicht einfach "Raubfische".
Noch Verwirrender wird das ganze dann, wenn man Punkt 5 (Verbot von "Angeln auf Hecht und Zander" vom 1.2. bis 31.7.) mit der probeweisen Erlaubnis des "Fischen auf Raubfische" ab 1.5. in Beziehung bringt. Also man darf da bezogen auf Hecht und Zander zwar ab. 1.5. "Fischen", aber bis 31. 7. nicht "Angeln".
Auch wieder eine knifflige Aufgabe. Eine schöne Herausforderung für Profi-Angler.
"Verboten sind:
...
6. Die Verwendung von Ködern, die zum Fang von Raubfischen in der Zeit vom 01.02. bis 31.07. genutzt werden."
Diesen gestelzten Satz übersetze ich jetzt mal in die deutsche Sprache:
In der Zeit vom 1.02. bis 31.07. verbieten wir Köder, die zum Fang von Raubfischen benutzt werden.
Raubfische sind. u.a. Grundel, Zander, Hecht, Barsch, Waller, Kaulbarsch, Aal, Forelle, Rapfen,
Also liebe Wallerfreunde aus Koppelstrecke 5, ihr dürft also Euren Freunden nur mit Teig nachstellen.
Wurm (klassischer Barsch- und Wallerköder) Fisch schon mal gar nicht. Selbst bei Mais würde ich zur Sicherheit nachfragen, denn Mais gilt mittlerweile als Grundelköder Nr.1.
Mit Boilies und Pellets fängt man Waller, die sind also auch tabu. Ihr dürft ja nur zum Raubfischfang Köder benutzen, die man nicht für Raubfische benutzt. (Bitte beachtet auch, dass dieses Köderverbot, s. Text, eindeutig auch für den Fang von Friedfischen gilt, also auch da kein Wurm, etc., Mais fraglich)
Eine echte Herausforderung an dieser Strecke. Vermutlich will man den kniffligsten Wallerkönig 2013 ermitteln: "Wie schafft er es, einen Waller zu landen, ohne Raubfischköder zu benutzen und ohne ins Wasser zu gehen beim Landen?" Das war ein kluger Kopf , der sich so eine knifflige Sportangler-Aufgabe ausgedacht hat. Alle Achtung. Echt Preisverdächtig. Sollte man mal den Angelzeitschriften melden, die könnte das auch interessieren und Werbung für diese Strecke machen.
Besonders knifflig wird das dann an der Überschneidungsstrecke, wo "probeweise
das Fischen auf Raubfische ab 01.05. erlaubt" ist.
Scheinbar ist dann vor dem 1.5. das Fischen auf Raubfische probeweise nicht erlaubt. Man darf da Waller also nicht probeweise fischen. Bis 1.5. darf man Waller nicht probeweise mit Teig angeln und nach dem 1.5. darf man ihn dann probeweise mit Teig angeln?
Da an dieser Strecke ja das erlaubte "probeweise Fischen ab 1.5." alle Raubfische umfasst, darf man wohl auch Rapfen/Schied dort schon ab 1.5. fischen?
Das sind alles Fragen, die der ordnungsbewußte Angler einmal den Kartenausstelller fragen sollte.
Es könnte natürlich auch sein, dass es auf der Koppelstrecke 5 nur Hecht und Zander als Raubfisch gibt.
Dies könnte man aus der Bestimmmung über Fangbeschränkung interpretieren, wo einmalig Raubfische durch nachfolgend in Klammer gesetzten "Hecht oder Zander" bezeichnet werden.
Dieser Interpretation widerspricht aber, dass unter Punkt 5 wieder explizit Hecht und Zander aufgeführt wird und nicht einfach "Raubfische".
Noch Verwirrender wird das ganze dann, wenn man Punkt 5 (Verbot von "Angeln auf Hecht und Zander" vom 1.2. bis 31.7.) mit der probeweisen Erlaubnis des "Fischen auf Raubfische" ab 1.5. in Beziehung bringt. Also man darf da bezogen auf Hecht und Zander zwar ab. 1.5. "Fischen", aber bis 31. 7. nicht "Angeln".
Auch wieder eine knifflige Aufgabe. Eine schöne Herausforderung für Profi-Angler.
Letzte Änderung: 11 Jahre 10 Monate her von Jürgen.
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- Jürgen
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11 Jahre 10 Monate her #1197
von Jürgen
Jürgen antwortete auf Koppelstrecke V - Änderungen Angelkarten 2013
Bin wirklich gespannt, wie die Polizisten bei Kontrollen dort bezüglich der vielen verwirrenden, selbst für Profis schwer verständlichen und sich häufig wiedersprechenden, völlig inkonsistenten Bestimmungen,
im einzelnen vorgehen.
im einzelnen vorgehen.
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- Jürgen
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11 Jahre 10 Monate her - 11 Jahre 10 Monate her #1198
von Jürgen
Jürgen antwortete auf Koppelstrecke V - Änderungen Angelkarten 2013
Noch ein wichtiger Hinweis zur Koppelstrecke 5:
wer an hand Sichtung der Karte und auch meinen Ausführungen immer noch dort angeln will, sollte seine Fragen an den Kartenaussteller richten und sich nicht auf "Hörensagen"-Interpretationen der zweifelhaften Kartenbestimmungen verlassen!
Denn nur, wer alles schriftlich hat, ist auch sicher davon, dass ein Polizist, der den Kartentext liest einmal eine anderslautende Interpretation gelten lässt.
Ein Beispiel:
Wer also Wurmbündel (Raubfischköder) auf Waller (Raubfisch) in der Zeit bis 31.7. benutzen möchte, sollte dazu eine schriftliche Erklärung des Kartenausstellers bekommen. Der Kartenaussteller ist der Fischereiverband Unterfranken. e.V.
Vertretungsberechtigt ist laut Satzung ausschließlich der Präsident selbst oder der Vizepräsident.
Also nur Texte, die deren Unterschrift tragen, haben nach außen gem. Satzung Rechtsverbindlichkeit.
Auch mit diesem Schreiben kann es noch Probleme geben, denn es gilt immer, was in der beglaubigten Karte steht und nicht, was der Aussteller gesondert nach-interpretiert.
Aber man hat dann in jedem Fall bessere Karten, wenn es mal zur Konfrontation mit einem gewissenhaften Polizeibeamten oder sonstigem Kontrolleur kommt. Auch in einem nachfolgenden möglichem Rechtsstreit hat man dann mit einerm erklärenden Schreiben des FVU m. E. bessere Karten.
wer an hand Sichtung der Karte und auch meinen Ausführungen immer noch dort angeln will, sollte seine Fragen an den Kartenaussteller richten und sich nicht auf "Hörensagen"-Interpretationen der zweifelhaften Kartenbestimmungen verlassen!
Denn nur, wer alles schriftlich hat, ist auch sicher davon, dass ein Polizist, der den Kartentext liest einmal eine anderslautende Interpretation gelten lässt.
Ein Beispiel:
Wer also Wurmbündel (Raubfischköder) auf Waller (Raubfisch) in der Zeit bis 31.7. benutzen möchte, sollte dazu eine schriftliche Erklärung des Kartenausstellers bekommen. Der Kartenaussteller ist der Fischereiverband Unterfranken. e.V.
Vertretungsberechtigt ist laut Satzung ausschließlich der Präsident selbst oder der Vizepräsident.
Also nur Texte, die deren Unterschrift tragen, haben nach außen gem. Satzung Rechtsverbindlichkeit.
Auch mit diesem Schreiben kann es noch Probleme geben, denn es gilt immer, was in der beglaubigten Karte steht und nicht, was der Aussteller gesondert nach-interpretiert.
Aber man hat dann in jedem Fall bessere Karten, wenn es mal zur Konfrontation mit einem gewissenhaften Polizeibeamten oder sonstigem Kontrolleur kommt. Auch in einem nachfolgenden möglichem Rechtsstreit hat man dann mit einerm erklärenden Schreiben des FVU m. E. bessere Karten.
Letzte Änderung: 11 Jahre 10 Monate her von Jürgen.
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