Main bei Lohr, Blick in die Mainkarte

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11 Jahre 2 Monate her #1762 von Peter61
Hallo Jürgen,
fakt ist, die Karte Lohr ist beispielhaft. Währe schön wenn es viele solche Karten geben würde.
Das verhalten der scharzen Schafe kann man nicht hin nehmen. Mit der blöden Gesetzesänderung, mit der ich zugegen auch nicht zufrieden war, weil Dir einfach die Handhabe fehlt dagegen bei Verstößen vernünftig vor zu gehen.
Wie machst Du das als Fischereiaufseher in so einer Situation?

Ich glaube nicht, dass dieser Part gedankenlos auf die Karte aufgenommen wurde. Das kann ich mir beim Vortsand der Fischerzunft Lohr nicht vorstellen. Dafür ist die Karte zu gut ausgearbeitet.
Wir sind der Meinung, dass das Gesetz bindend ist, sofern es nicht eine andere Verordnung oder Ausführungsbestimmung gibt die das wieder zulässt.
Ich denke aber, dass man NUR aus einem Grund recherchieren dürfte um die schwarzen Schafe zweifelsfrei dingfest zu machen und wieteren solchen Frefel zu unterbinden.

Das Problem an der Stelle ist, dass der "schwarze" Angler, der dadurch den Ruf der anderen Angler schädigt. Vielleicht sogar absichtlich den untermaßigen Fisch verletzt umd diesen mit nehmen zu können. Das Problem ist dabei in der Tat, was mit einem verletzten Fisch tun? Die Lohrer haben nach Recherche entschieden auf jeden Fall releasen. Damit istz die Grundlage der Versuchung entzogen, einen lebensfähigen untermaßigen Fisch absichtlich zu verletzen. Sollte dennoch mal einer zu tief geschluckt haben, ist dieser noch halb lebend Futter für die Gesundheitspolizei den Waller ect.
Ich finde nach dem alten recht eine nachvollziehbare Entscheidung.

Ich denke man sollte das an dieser Stelle so mal stehen lassen, denn es geht darum, den Bösen Buben die dieses schwammige Gesetz an dieser Stelle ausnutzen das Handwerk zu legen.

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11 Jahre 2 Monate her #1764 von Guhvieh
Guhvieh antwortete auf Main bei Lohr, Blick in die Mainkarte
Es sei die Frage erlaubt, warum heutzutage nahezu alle Wege mit irgendwelchen blödsinnigen Schildern versehen sind. Das ging doch vor Jahrzehnten problemlos auch ohne diesen Regulierungswahn.
Liegt das an der allgeminen Verblödung in den Amtsstuben?
Am Mangel an sonstiger Arbeit, der solche Maßnahmen ins Kraut schießen läßt?

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  • Jürgen
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11 Jahre 2 Monate her - 11 Jahre 2 Monate her #1765 von Jürgen
Jürgen antwortete auf Main bei Lohr, Blick in die Mainkarte
@Peter61

Als Fischereiaufseher hat man damit doch überhaupt keine Probleme.

Selbst Dr. Braun hat dazu doch noch einmal ein klares Statement über die (eigentlich klare) Rechtslage(X) veröffentlicht.

Dieses Statement ist online verfügbar und auch in der Verbandszeitschrift Bayerns Fischerei, die jedem Verbandsmitglied zugestellt wird, veröffentlicht. (s. Bayerns Fischerei, Ausgabe 2/2011, Seite 23)

Online Quelle:
www.fischerverein-prien.de/media/files/Stellungnahme-C-R.pdf

Da steht:

Einen fangfähigen Fisch darf der Angler nur dann wieder aussetzen, wenn
folgende drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:

• Das Zurücksetzen erfolgt zur Erfüllung des gesetzlichen Hegeziels,
etwa weil der Bestand der betreffenden Fischart lokal beeinträchtigt ...

Das Tierschutzrecht ist beachtet, d. h. der Fisch ist (durch den Angelhaken)
allenfalls geringfügig verletzt und somit lebensfähig. Wird ein
nicht lebensfähiger Fisch zurückgesetzt, ist zu erwarten, dass er in Folge
seiner Verletzung verendet. Bis dahin hat er ohne vernünftigen
Grund zu leiden, so dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt.
Die Frage, ob der gefangene Fisch lebensfähig ist, kann nur der
Angelfischer vor Ort beantworten. Maßgebend sind die Umstände des
konkreten Falls.
Kriterien sind die Beschaffenheit des verwendeten
Hakens (mit oder ohne Widerhaken) und seine Größe, ferner der Sitz
des Hakens (geschluckt oder im Bereich der Lippen oder des Gaumens).
Zu berücksichtigen ist auch eine evtl. Kiemenverletzung des
Fischs, sein Allgemeinzustand sowie Art und Größe des gefangenen
Fischs.
• Der für die Hege verantwortliche Fischereiausübungsberechtigte hat
sich bezüglich der betreffenden Fischart für das Zurücksetzen entschieden.
Fischereiausübungsberechtigter
...



Und für diese konkrete Fallbetrachtung ist u.a. der Fischereiaufseher zuständig, der vor Ort den Fall sieht.
In Verstoß-Fällen, z.B. jemand hat mehr als üblich "verangelte" Fische vorzuweisen, erstattet man Anzeige, entzieht die Karte und überläßt es dem Fischereiberechtigten dem betroffenen Angler eine Neue auszustellen.

Sollte dieser Fischereiberechtigte dem Angler immer wieder eine neue Erlaubniskarte ausstellen und wiederholt solche Fälle aktenkundig werden, würde der Fischereiaufseher sicher irgendwann mal stutzig werden und überprüfen, ob der Fischereiberechtigte hier unverantwortlich oder gar strafbar handelt.



(X) Dass nur lebensfähige Fische zurückzusetzen sind, stand auch schon im Kommentar zur "alten" und "uralten" AVBayFiG.
Dort war das in § 9 Absatz 6 geregelt und Braun/Keiz kommentiert(e) dies wie folgt:

"Die Pflicht zum Zurücksetzen, (...) gilt jedoch nur für lebensfähige Fische; das ist durch die Änderungsverordnung vom 16. März 1992 klargestellt worden ."

S. Braun/ Keiz "Fischereirecht in Bayern", Erläuterungen zum AVFiG § 9, A 3.1. Seite 7.
Letzte Änderung: 11 Jahre 2 Monate her von Jürgen.

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11 Jahre 2 Monate her #1768 von Peter61
Hallo Jürgen,

einen Toten Fisch setzt auch keiner zurück.
Aber den betreffenden Punkt hast Du in Punkt 3 geliefert.

• Der für die Hege verantwortliche Fischereiausübungsberechtigte hat
sich bezüglich der betreffenden Fischart für das Zurücksetzen entschieden.
Fischereiausübungsberechtigter

Jetzt könnte man sich and em Wort betreffende Fischart festbeisen.

G Peter

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11 Jahre 2 Monate her #1769 von pfitzer
Ich muss auch sagen, wenn alle Karten so wären wie die Lohrer, von dem Lapsus mit dem Zurücksetzen mal abgesehen, könnten wir uns alle Vollzeit dem Angeln widmen und die Welt wäre in Ordnung. Da könnten sich alle Harbach aufwärts mal ein großes Stück von abschneiden.

Und das wir, oder in dem Fall Jürgen, auf die wenigen Fehler hinweist ist ja nicht als bösartige Kritik zu verstehen, sondern als Anregung weiter daran zu arbeiten eine einwandfreie Angelkarte heraus zu bringen. Leider verstehen andere Zünfte sowas als Hetze gegen sich und die Fischereirechtsinhaber, anstatt sich ebenfalls in die Diskussion mit einzubringen.

Zufrieden mit unserem Service hier? Dann würde ich mich freuen wenn du mir ein Bier spendierst .

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11 Jahre 2 Monate her - 11 Jahre 2 Monate her #1771 von Jürgen
Jürgen antwortete auf Main bei Lohr, Blick in die Mainkarte

Peter61 schrieb: Hallo Jürgen,

einen Toten Fisch setzt auch keiner zurück.
Aber den betreffenden Punkt hast Du in Punkt 3 geliefert.

• Der für die Hege verantwortliche Fischereiausübungsberechtigte hat
sich bezüglich der betreffenden Fischart für das Zurücksetzen entschieden.
Fischereiausübungsberechtigter

Jetzt könnte man sich and em Wort betreffende Fischart festbeisen.

G Peter


Das Zurücksetzen ist nur bei überlebensfähigen Fischen gestattet.
Ob geschont oder nicht, ist hier egal.

Der für die Hege Verantwortliche teilt dem Angler, laut Braun, das für die betreffende Fischart entsprechende Hegeziel mit, i.d. R durch Schonbestimmungen auf der Erlaubniskarte.
Dies ist aber ein anderes Thema.

Eine generelle Rücksetzverpflichtung ohne Berücksichtigung des Zustandes des Fisches ist nicht gesetzeskonform! Das war laut Braun/Keiz wohl schon vor dem 16. März 1992 so, aber 1992 erfolgte eine "Klarstellung", die explizit die "Lebensfähigkeit" vorschreibt.
Letzte Änderung: 11 Jahre 2 Monate her von Jürgen.

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