Main bei Wertheim - Bayerische Seite
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- Jürgen
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Fangnix schrieb: Jürgen, ich möchte dich nicht enttäuschen, aber du stöberst in einem Bay. Gestez und das interessiert ein Verein aus BW nicht im geringsten.
Dies regelt den Fall den ich dir morgen eigemtlich erklären wollte, dass wenn ein Verein in mehreren Landkreisen (in meinen Fall sogar Regierungsbezirke OBY und NBY)) ihr Gewässer hat. Hier wird nur die Zuständikeit (örtlich) unter den bay. Behörden geklärt, jedoch nicht länderübergreifend.
Wär ja noch schöner wenn im Ländle bayerische Geetze gelten würden. :mrgreen:
Ich habe mir angewöhnt, die Gesetze alle immer mit zu den LRAs zu nehmen. Dass die Leute, die sich eigentlich täglich damit befassen müssten, so glaubte ich anfangs naiv noch, diese kennen oder zumindest von ihnen gehört haben, ist nicht zu erwarten.
Es ersparte mir dann immer viel Zeit und unnütze Diskussionen mit ungebildeten aber äußerst selbstbewußten Menschen (da erzähle ich Dir dann morgen auch "lustige" Geschichtchen). Es herrschte anschließend immer blankes Erstaunen, wenn die Beamten mal die bayerischen Gesetze,VOs,VW-Vorschrft., Erlasse (schön vorher entsprechend gemarkert) aus meinem Aktenkoffer lasen, die sie eigentlich im eigenen Büro direkt auf dem Schreibtisch zur täglichen Arbeit haben sollten. (Besoldungs- und Laufbahngesetze konnten die Dir aber auswendig herunterbeten.) Und das waren Behörden, die alles andere als JotWeDE waren. Du kannst Dir dann natürlich vorstellen, was sich da in der Praxis noch weiter draußen so alles abspielt.
Dass da manche überhaupt wissen, in welchem Bundesland sie täglich ihrer "Verwaltungs-Arbeit" nachgehen, ist da nicht selbstverständlich.
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Auf den Thread bezogen, meine ich eben, dass man die ganzen Gewässer des Vereins kennen sollte und abschließend die örtlich Zuständigkeit festzustellen. Ich habe zwar auch gelesen, dass es sich um den bay. Teil des Mains handelt, könnte aber sein das der E.V. auch noch für den BW-Teil das Fischereirecht hat und die Karten gehen vieleicht nicht in den öffentl. Verkauf sondern z.B. nur an Genossenschaftsmitglieder.
Wenn man Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG analog hernimmt und den auf die Länder anwendet, könnte es durchaus möglich sein, dass diejenige Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, an die der Antrag auf Genehmigung gerichtet worden ist. :ohmy:
Es gibt badische und unsymbadische und ich bin badisch!
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- Jürgen
- Besucher
Nur in manchen Rechts- und Verwaltungsgebieten gibt es überwiegend die "solchen",
und da ist Vorbereitung bzw. deren Arbeit gleich mitmachen angesagt. Aber mittlerweile klappt das ganz gut.
Klar, bez. dem Thema kann da noch vieles möglich sein, es gibt sicher auch noch ein paar §§, die ich auch noch überhaupt nicht entdeckt habe.
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