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Main bei Wertheim - Bayerische Seite
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Wenn ich da Angler wäre, würde ich erstmal nachfragen, warum der Beglaubigungsvermerk fehlt und dann weiter sehn.
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Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde in dem der Verein seinen Sitz hat, im Fall von Wertheim wäre es dann LRA TBB.
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Dann würde hier das BayFig nicht greifen.
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Mit ausstellen von Erlaubnisscheinen ist nicht das "Einstellen" einer Kopie ins Internet oder sonst wo gemein, sondern wenn z.B. einer vorgibt der Fischereirechtsinhaber zusein und welche "ausstellt".
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Zur Wertheimer Karte: Wieso muss ein Erwachsener der einen Jugendlichen (Jugendfischereischein natürlich vorausgesetz, denn der mit staatl. Fischereischein braucht keine Begleitung) beim Fischen beaufsichtig einen Erlaubnisschein für die Strecke besitzen. Es reicht vollkommen aus wenn der Jugemdliche eine Karte (Erlaubnisschein) besitzt.
Sonst liegt hier auch der Fall von Zwang vor. Ich müsste also als Aufsicht eine Karte kaufen obwohl icht nicht fischen möchte.
Ich lach mir nen Ast Haben wohl beim Verfasser der K5-Karte um Rat gefragt. :whistle:
Es gibt badische und unsymbadische und ich bin badisch!
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- Jürgen
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Es geht doch nicht um ein Vereinswasser in BaWü, sodern um den bayerischen Main. Da greift BayFiG.
Ich denke: Örtlich zustängig ist die Kreisverwaltung, der besagten Strecke, also MSP, egal, wo der Fischereirechtsinhaber wohnt.
Es geht auch nicht um das Einstellen der Karte ins Internet, sondern, das Guhvieh eine Karte bekommen hat, wo die Beurkundung fehlt, die nach Dr. Bayerle Rechstkunde Bayern (s.u.) immer auf der Karte drauf sein müsste.
Erlaubnisscheine werden durch den Fischereiberechtigten oder mit dessen Einwilligung vom Pächter (...) ausgestellt (Art.29 Abs.1). Sie werden für eine bestimmte Zeit, höchstens für 3 Jahre ausgestellt. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung (nach Stückzahl) (Art 29 Abs 1 Satz 1) und Bestätigung (Siegelung) der Kreisverwaltungsbehörde (Art.29 Abs. 2).
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- Jürgen
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Fangnix schrieb:
4.
Zur Wertheimer Karte: Wieso muss ein Erwachsener der einen Jugendlichen (Jugendfischereischein natürlich vorausgesetz, denn der mit staatl. Fischereischein braucht keine Begleitung) beim Fischen beaufsichtig einen Erlaubnisschein für die Strecke besitzen. Es reicht vollkommen aus wenn der Jugemdliche eine Karte (Erlaubnisschein) besitzt.
Sonst liegt hier auch der Fall von Zwang vor. Ich müsste also als Aufsicht eine Karte kaufen obwohl icht nicht fischen möchte.
Ich lach mir nen Ast Haben wohl beim Verfasser der K5-Karte um Rat gefragt. :whistle:
Der Vater soll da halt den Fisch "Sonstige" fangen. Wer sonst könnte das tun?
Für einen Jugendlichen werden die "Sonstigen" zu schwer. :lol:
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Beamtenleitspruch Nr.1
Zuständigkeit prüfem: a) örtlich; b) sachlich
Und genau aus diesen Gründen fehlt der Beglaubigungsvermerk.
a) MSP sagt: Wir sind örtlich nicht zuständig :whistle:
b) TBB sagt: Wir sind örtlich nicht zuständig :mrgreen:
= kein Beglaubigungsvermerk
Ne, aber im Ernst, ich sag dir morgen einen Fall der ähnlich gelagert ist.
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- Jürgen
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Fangnix schrieb: Wenn die Fischereigenossenschaft E.V. ihren Sitz in BW hat, müsste dann ist im Normalfall das LRA TBB zuständig sein und abhänig wo das Gewässer sich befindet.
Beamtenleitspruch Nr.1
Zuständigkeit prüfem: a) örtlich; b) sachlich
Und genau aus diesen Gründen fehlt der Beglaubigungsvermerk.
a) MSP sagt: Wir sind örtlich nicht zuständig :whistle:
b) TBB sagt: Wir sind örtlich nicht zuständig :mrgreen:
= kein Beglaubigungsvermerk
Ne, aber im Ernst, ich sag dir morgen einen Fall der ähnlich gelagert ist.
So was ähnliches habe ich mir ja schon gedacht und von evtl. "Sonderregelung" gesprochen.
Ich kenne ja meine Beamtenpappenheimer: "Öffentliche Verwaltung ist strikt linear strukturiert, Grauzonen sind zu vermeiden, im Zweifel gilt das Prinzip der Nichtzuständigkeit"
Und da kommt dann noch eine Landesgrenze ins Spiel: Ganz schwere Sache. :lol:
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