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Kopplung Jahreskarten Main - FVU Mitgliedschaft
11 Jahre 11 Monate her - 11 Jahre 11 Monate her #433
von Peter61
Angeln - die coolste Sache der Welt
Peter61 antwortete auf Kopplung Jahreskarten Main - FVU Mitgliedschaft
Hallo Jürgen,
vorab schon mal Hut ab. Deine Anregung ist nach meiner Ansicht mehr als Berechtigt.
Auch hast Du den Sachverhalt sehr gut geschildert. Treffender hätte ich es nie ausdrücken können.
@Jens
Eine Fischereiaufsicht kann nur derjenige Bestellen der ein Fischereirecht hat. Sprich der Verband nur an seinen Strecken. Oder bspw das Landratsamt. Während im o.g. Fall der Kontrolleur nur am jeweiligen eingetragenen Fischereirecht das Recht zur Kontrolle hat, darf er im 2ten Fall im ganzen Landkreis an allen Gewässern (auch Fischereirechten) kontrollen durchführen.
Der Verband hat dev. am Main keine Fischereirechte. Diese wurden zu gunsten des Ankaufs von Geschäftsräumen veräußert. Allerdings kann ich hier aus meinem Kentnissstand nicht beurteilen, ob der Verkauf Satzungskonform, unter Beachtung aller rechtlichen Möglichkeiten durchgeführt wurde. Denn nach Ansicht einiger Verbandsmitglieder war der Betrag zu niedrig und währe für viele zu einem deutlich höheren Preis interessant gewesen.
Gut zurück zum Thema!
@all
Das Koppelrecht ist eine "Sonderform" die es Bundesweit nur in Bayern an einigen Strecken gibt.
In einem anderen Forum wurde ich bereits angeschrieben, was eine Koppelfischereiordnung sei.
Eine Mitgliedschaft auf Grund von Vorteilen die sich einer Zugehörigkeit ergeben, halte ich pers. für moralsich korrekt. Eine Zwangsmitgliedschaft zur Erlangung einer Jahreskarte, ebenfalls rechtlich für Fragwürdig.
Zu den Gründen von Jürgen dadurch einen politisch starken Verband zu formen war nach meiner Ansicht ebenfalls sicher eies der Hauptziele. Letztlich sollte man dies aber durch einen korrekt formulierten Sachlichen Brief an den Verband klären können.
Um diese Frage juristisch klären zu können, bedarf es aber eines Anwaltes und unter Umständen einer richterlichen Entscheidung. Dies wird allerdings nicht ohne finanzielle Mittel möglich sein.
Was ich allerdings tun könne, z.b. in einem Unternehmerforum oder Juristenforum als Frage zu stellen, um so die Mmeinung angelnder Juristen zu bekommen.
Damit währe zumindest mal die von Jürgen geforderte Rechtssicherheit zum Thema vorhanden.
Eigentlich sollte der Grund und Daseinszweck des Verbandes in der Satzung verankert sein, an dem alle Mitglieder einschließlich Präsidium mit Beitritt verbindlich zugestimmt und zu halten haben.
Ich bin mir SICHER, dass viele diese Satzung noch nicht mal gelesen haben.
Die AKTUELLE (kann von der Satzung zur Gründungszeit abweichen) Satzung des Verbandes ist hier unter Downloads zu finden: www.fischereiverband-unterfranken.de/downloads.html
vorab schon mal Hut ab. Deine Anregung ist nach meiner Ansicht mehr als Berechtigt.
Auch hast Du den Sachverhalt sehr gut geschildert. Treffender hätte ich es nie ausdrücken können.
@Jens
Eine Fischereiaufsicht kann nur derjenige Bestellen der ein Fischereirecht hat. Sprich der Verband nur an seinen Strecken. Oder bspw das Landratsamt. Während im o.g. Fall der Kontrolleur nur am jeweiligen eingetragenen Fischereirecht das Recht zur Kontrolle hat, darf er im 2ten Fall im ganzen Landkreis an allen Gewässern (auch Fischereirechten) kontrollen durchführen.
Der Verband hat dev. am Main keine Fischereirechte. Diese wurden zu gunsten des Ankaufs von Geschäftsräumen veräußert. Allerdings kann ich hier aus meinem Kentnissstand nicht beurteilen, ob der Verkauf Satzungskonform, unter Beachtung aller rechtlichen Möglichkeiten durchgeführt wurde. Denn nach Ansicht einiger Verbandsmitglieder war der Betrag zu niedrig und währe für viele zu einem deutlich höheren Preis interessant gewesen.
Gut zurück zum Thema!
@all
Das Koppelrecht ist eine "Sonderform" die es Bundesweit nur in Bayern an einigen Strecken gibt.
In einem anderen Forum wurde ich bereits angeschrieben, was eine Koppelfischereiordnung sei.
Eine Mitgliedschaft auf Grund von Vorteilen die sich einer Zugehörigkeit ergeben, halte ich pers. für moralsich korrekt. Eine Zwangsmitgliedschaft zur Erlangung einer Jahreskarte, ebenfalls rechtlich für Fragwürdig.
Zu den Gründen von Jürgen dadurch einen politisch starken Verband zu formen war nach meiner Ansicht ebenfalls sicher eies der Hauptziele. Letztlich sollte man dies aber durch einen korrekt formulierten Sachlichen Brief an den Verband klären können.
Um diese Frage juristisch klären zu können, bedarf es aber eines Anwaltes und unter Umständen einer richterlichen Entscheidung. Dies wird allerdings nicht ohne finanzielle Mittel möglich sein.
Was ich allerdings tun könne, z.b. in einem Unternehmerforum oder Juristenforum als Frage zu stellen, um so die Mmeinung angelnder Juristen zu bekommen.
Damit währe zumindest mal die von Jürgen geforderte Rechtssicherheit zum Thema vorhanden.
Eigentlich sollte der Grund und Daseinszweck des Verbandes in der Satzung verankert sein, an dem alle Mitglieder einschließlich Präsidium mit Beitritt verbindlich zugestimmt und zu halten haben.
Ich bin mir SICHER, dass viele diese Satzung noch nicht mal gelesen haben.
Die AKTUELLE (kann von der Satzung zur Gründungszeit abweichen) Satzung des Verbandes ist hier unter Downloads zu finden: www.fischereiverband-unterfranken.de/downloads.html
Angeln - die coolste Sache der Welt
Letzte Änderung: 11 Jahre 11 Monate her von Peter61.
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11 Jahre 11 Monate her #434
von pfitzer
Zufrieden mit unserem Service hier? Dann würde ich mich freuen wenn du mir ein Bier spendierst .
pfitzer antwortete auf Kopplung Jahreskarten Main - FVU Mitgliedschaft
Interessante Überlegungen die hier vorgebracht werden. Ich hab dieses Zwang auch nie so richtig verstanden, ich glaube aber der kommt noch aus Gründungszeiten des Verbands um möglich schnell eine große Anzahl an Mitgliedern zu aquirieren.
Und zur Definition Koppelfischerei, die ist in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen unter 5. definiert.
Interessanter finde ich allerdings das hier
15. Kennzeichnung von Fischereigeräten
In einem nicht geschlossenen Gewässer ausliegende „Fischerzeuge" (vor allem Fanggeräte), die trotz Abwesenheit des Verantwortlichen nicht gemäß § 69 FiG gekennzeichnet sind, werden in Ausübung der Fischereiaufsicht dem Gewässer entnommen und sichergestellt (Art. 87 Abs. 3 Nr. 3 FiG). Ist das wegen der Beschaffenheit des Geräts nicht oder nur bei dessen Beschädigung möglich, kommt ein Vorgehen des Landratsamts beziehungsweise der kreisfreien Gemeinde nach den Befugnisnormen des Art. 7 LStVG in Betracht. Auf die Bußgeldvorschrift des Art. 103 Nr. 4 FiG wird hingewiesen.
Hat zwar jetzt nichts mit dem Thema zu tun, aber eigentlich sollte man jedes nicht gekennzeichnete Netz/Reuse etc. zur Anzeige bringen und entfernen lassen
Und zur Definition Koppelfischerei, die ist in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen unter 5. definiert.
Interessanter finde ich allerdings das hier
15. Kennzeichnung von Fischereigeräten
In einem nicht geschlossenen Gewässer ausliegende „Fischerzeuge" (vor allem Fanggeräte), die trotz Abwesenheit des Verantwortlichen nicht gemäß § 69 FiG gekennzeichnet sind, werden in Ausübung der Fischereiaufsicht dem Gewässer entnommen und sichergestellt (Art. 87 Abs. 3 Nr. 3 FiG). Ist das wegen der Beschaffenheit des Geräts nicht oder nur bei dessen Beschädigung möglich, kommt ein Vorgehen des Landratsamts beziehungsweise der kreisfreien Gemeinde nach den Befugnisnormen des Art. 7 LStVG in Betracht. Auf die Bußgeldvorschrift des Art. 103 Nr. 4 FiG wird hingewiesen.
Hat zwar jetzt nichts mit dem Thema zu tun, aber eigentlich sollte man jedes nicht gekennzeichnete Netz/Reuse etc. zur Anzeige bringen und entfernen lassen
Zufrieden mit unserem Service hier? Dann würde ich mich freuen wenn du mir ein Bier spendierst .
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11 Jahre 11 Monate her #435
von Peter61
Angeln - die coolste Sache der Welt
Peter61 antwortete auf Kopplung Jahreskarten Main - FVU Mitgliedschaft
Das ist korrekt Pfitzer.
Fanggeräte müssen gekennzeichnet werden.
Wir können uns unbeliebt machen oder nur darauf hinweisen, damit diese nicht durch Angler beschädigt werden.
Außerdem haben wir am Main starke Freizeitnutzung. Wasserski, Bafende, Schwimmer, Sportbotfahrer.
Das kann unter Umständen gefährlich sein, wenn die Fangvorrichtngen nicht gekennzeichnet sind.
Fanggeräte müssen gekennzeichnet werden.
Wir können uns unbeliebt machen oder nur darauf hinweisen, damit diese nicht durch Angler beschädigt werden.
Außerdem haben wir am Main starke Freizeitnutzung. Wasserski, Bafende, Schwimmer, Sportbotfahrer.
Das kann unter Umständen gefährlich sein, wenn die Fangvorrichtngen nicht gekennzeichnet sind.
Angeln - die coolste Sache der Welt
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- Jürgen
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- Besucher
11 Jahre 11 Monate her #524
von Jürgen
Jürgen antwortete auf Kopplung Jahreskarten Main - FVU Mitgliedschaft
Ich sehe ja ein, dass die Kennzeichnung der Fanggeräte ein wichtiges Problem ist, aber können wir uns hier wieder mehr ums Threadthema kümmern?
Es ging hier ja um die zwangsweise Kopplung der Jahreskarte mit der Mitgliedschaft im Fischereiverband.
Es wäre schön, wenn es noch weitere Meinungen hierzu gäbe.
Auch gibt es sicher noch einige Pro- oder Contrapunkte, die ich noch nicht erwähnt habe.
Bitte postet hier einfach mal eure Meinung.
Es ging hier ja um die zwangsweise Kopplung der Jahreskarte mit der Mitgliedschaft im Fischereiverband.
Es wäre schön, wenn es noch weitere Meinungen hierzu gäbe.
Auch gibt es sicher noch einige Pro- oder Contrapunkte, die ich noch nicht erwähnt habe.
Bitte postet hier einfach mal eure Meinung.
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11 Jahre 11 Monate her #525
von Peter61
Angeln - die coolste Sache der Welt
Peter61 antwortete auf Kopplung Jahreskarten Main - FVU Mitgliedschaft
Bevor viele Rätzelraten.
Hier der Verbandszweck.
§ 2
Zwecke und Aufgaben
(1) Der FVU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der FVU ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke oder wirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder. Mittel des FVU dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Zuwendungen, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zwecke des FVU sind der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in natürlichem Zustand und die Hege artenreicher Fischbestande zum Wohl der Allgemeinheit, sowie die Vertretung der Belange der Fischerei in Unterfranken durch freiwilligen Zusammenschluss aller an der Erfüllung dieser Zwecke mitwirkenden fischereilichen Vereinigungen und
Personen.
(3) Verbesserung bestehender Gewässerstrukturen, insbesondere der Durchgängigkeit für Fische im Sinne von Art 1 (Abs 1) BayFiG.
Diese Zwecke will er erreichen durch:
a) Bewahrung und Förderung der Fischerei als Teil der Landeskultur.
b) Aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen, sowie Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Institutionen, Vertretungen und Organisationen.
c) Hege und Pflege der Fischbestände, sowie die Förderung des standort-
gerechten Fischbesatzes und der ordnungsgemäßen Fischereiausübung.
d) Beratung und Information in allen Angelegenheiten der Fischerei, des Arten-, Umwelt- und Naturschutzes, sowie der Landschaftspflege.
e) Förderung der fachlichen Ausbildung der Fischereiausübenden durch
Schulungen, Lehrgänge und sonstige Maßnahmen.
f) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Fischerei und ihres Schutzes, sowie über die Notwendigkeit des Schutzes und der Erhaltung
der Gewässer.
g) Förderung des fischereilichen Verbands-, Vereins- und Genossenschafts-wesens.
(4) Zweck des FVU ist außerdem die Förderung der Verbandsjugend.
Hier der Verbandszweck.
§ 2
Zwecke und Aufgaben
(1) Der FVU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der FVU ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke oder wirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder. Mittel des FVU dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Zuwendungen, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zwecke des FVU sind der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in natürlichem Zustand und die Hege artenreicher Fischbestande zum Wohl der Allgemeinheit, sowie die Vertretung der Belange der Fischerei in Unterfranken durch freiwilligen Zusammenschluss aller an der Erfüllung dieser Zwecke mitwirkenden fischereilichen Vereinigungen und
Personen.
(3) Verbesserung bestehender Gewässerstrukturen, insbesondere der Durchgängigkeit für Fische im Sinne von Art 1 (Abs 1) BayFiG.
Diese Zwecke will er erreichen durch:
a) Bewahrung und Förderung der Fischerei als Teil der Landeskultur.
b) Aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen, sowie Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Institutionen, Vertretungen und Organisationen.
c) Hege und Pflege der Fischbestände, sowie die Förderung des standort-
gerechten Fischbesatzes und der ordnungsgemäßen Fischereiausübung.
d) Beratung und Information in allen Angelegenheiten der Fischerei, des Arten-, Umwelt- und Naturschutzes, sowie der Landschaftspflege.
e) Förderung der fachlichen Ausbildung der Fischereiausübenden durch
Schulungen, Lehrgänge und sonstige Maßnahmen.
f) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Fischerei und ihres Schutzes, sowie über die Notwendigkeit des Schutzes und der Erhaltung
der Gewässer.
g) Förderung des fischereilichen Verbands-, Vereins- und Genossenschafts-wesens.
(4) Zweck des FVU ist außerdem die Förderung der Verbandsjugend.
Angeln - die coolste Sache der Welt
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
11 Jahre 11 Monate her #526
von Peter61
Angeln - die coolste Sache der Welt
Peter61 antwortete auf Kopplung Jahreskarten Main - FVU Mitgliedschaft
Zwar nicht direkt zum Kernthema, aber...
§ 7
Fachgruppen
(1) Der Fischereiverband Unterfranken gliedert sich in folgende Fachgruppen:
-
Angelfischer
- Berufs- und Nebenerwerbsfischer
, Fischereirechtsinhaber im Main - Teichwirte
- Hegefischereigenossenschaften
(2) Jede Fachgruppe hat vor der Neuwahl des Präsidiums einen Obmann, seinen Stellvertreter, einen Protokollführer und die Beauftragten bzw. Beisitzer und deren Stellvertreter zum Hauptausschuss auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Scheidet einer der Obleute aus, ist an der darauffolgenden Jahresversammlung ein neuer zu wählen.
(3) Zu den Aufgaben der Fachgruppen gehört unter anderem, ihre Mitglieder zu informieren, ihre speziellen Anliegen zu formulieren und die einschlägigen verbandsinternen Aufgaben zu erfüllen.
(4) Jegliche Geschäftsbesorgung für die Mitglieder der Fachgruppen ist
ausgeschlossen.
§ 7
Fachgruppen
(1) Der Fischereiverband Unterfranken gliedert sich in folgende Fachgruppen:
-
Angelfischer
- Berufs- und Nebenerwerbsfischer
, Fischereirechtsinhaber im Main - Teichwirte
- Hegefischereigenossenschaften
(2) Jede Fachgruppe hat vor der Neuwahl des Präsidiums einen Obmann, seinen Stellvertreter, einen Protokollführer und die Beauftragten bzw. Beisitzer und deren Stellvertreter zum Hauptausschuss auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Scheidet einer der Obleute aus, ist an der darauffolgenden Jahresversammlung ein neuer zu wählen.
(3) Zu den Aufgaben der Fachgruppen gehört unter anderem, ihre Mitglieder zu informieren, ihre speziellen Anliegen zu formulieren und die einschlägigen verbandsinternen Aufgaben zu erfüllen.
(4) Jegliche Geschäftsbesorgung für die Mitglieder der Fachgruppen ist
ausgeschlossen.
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