Rechte zur Uferbetretung/Zufahrten

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11 Jahre 8 Monate her - 11 Jahre 8 Monate her #2431 von Meeangler
Meeangler antwortete auf Rechte zur Uferbetretung/Zufahrten

pfitzer schrieb: Rad- und Fußgängerwege sind tabu.


Das ist mir schon klar.

Doch lässt sich das Rechtlich überhaupt so einfach regeln ?, schließlich waren Gärten und Ufer eher da als Radweg und co.
Das hindert uns Anlieger (Angler,Gartenbesitzer) daran etwas zu Nutzen worauf wir ursprünglich auf diesem Weg ein Recht hatten, bevor die neue Beschilderung (Rad und-Fußweg) angebracht wurde.

Was sollen denn jetzt die Gartenbesitzer dazu sagen ?
Dürfen die ihre Gärten nun nicht mehr anfahren ? (meist alte Leute)

Was soll ich als Angler dazu sagen ?
Ist mein Recht das Ufer zu betreten hier etwa untergeordnet ?
Schließlich werde ich daran Kilometerweit gehindert.

Und das hat auch nix mit reiner Faulheit zu tun, schließlich ist Angelgepäck nunmal ziemlich sperrlich und schwer, und das über hunderte meter schleppen zu müssen ist eine ziemliche Einschränkung.
Muss ich mir das gefallen lassen ?


Gibt es da keine Ausnahmeregelung ?
Ich will einfach nur sichergehen

.. denn im übrigen interessiert das Angler, Gartenbesitzer und co.. keineswegs, die befahren zZ. noch munter den Weg, bin mal auf den Sommer gespannt, wenn sich dann hier wieder alle Angler munter am Ufer tummeln, ob es da Ärger mit den Grünen gibt.
Letzte Änderung: 11 Jahre 8 Monate her von Meeangler.

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11 Jahre 8 Monate her - 11 Jahre 8 Monate her #2432 von Jürgen
Jürgen antwortete auf Rechte zur Uferbetretung/Zufahrten
Das Thema mit den Bildern erledigt sich bei dem Thema, da ich schon längst genügend passende geschossen habe, nur um etwas Geduld noch bitte, bis ich mal in Ruhe den entsprechenden Fachbeitrag veröffentlichen kann. (Wenn ich so etwas mache, mache ích es ja immer fundiert und nicht so nebenbei)

Das Thema mit den "Anlieger" haben wir schon in einem Thread. Muss mal suchen wo der war.

Aber an das Ufer heranfahren geht deshalb nicht, weil dies dann die Strompolizeiordnung betr. "Betriebsgelände" tangiert, s. mein Beitrag oben. Das Befahren mit Auto ist ebefalls keine erlaubte "Benutzung".

In gewissen Ausnahme-Fällen wird es allerdings dennoch zuweilen "toleriert", aber keinenfalls auf unbefestigtem Grund, Grünflächen oder so etwas oder wo es die Schiffahrt gefährden könnte.
Auch wenn jemand behindert ist, kann er mit einem gewissen Entgegenkommen rechnen oder gar eine offizielle Ausnahme beantragen.
Letzte Änderung: 11 Jahre 8 Monate her von Jürgen.

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11 Jahre 8 Monate her #2433 von Fangnix
Ich versuch mal zwei deiner Fragen zu beantworten.

Im Schleussenbereich innerhalb der rot-weißen Schilder darf man bekanntlich nicht angeln, d.h. es ist hier auch das Reinwerfen in den Bereich von ausserhalb nicht gestattet. Ist es ledeglich verboten, den Bereich zu betreten, so darf man reinwerfen. Das gleiche gilt auch für Betriebsglände wenn explizit dort steht "Betreten verboten", sollte aber in dem Erlaubnisschein stehen, dass dort auch das Angeln verboten ist, darf dort logischerweise auch nicht hineingeworfen werden.

Zu den Rad- und Fußgängerwegen hat Pfister eigentlich alles gesagt.
Es ist verboten, denn laut StVO sind diese Sonderwege und nur den bestimmten Verkehrteilnehmern vorbehalten.
Es gibt im Einzelfall die Möglichkeit bei dem zuständigem Amt eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, wenn man als Grundstückseigentümer nur über den Sonderweg an sein Grundstück kommt. Ob diese Ausnahme von jedem Eigentümer jedoch beantragt wurde, steht auf einem anderem Blatt.

Ich hoffe dir geholfen zu haben.

Gruß

Albert

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11 Jahre 8 Monate her - 11 Jahre 8 Monate her #2436 von Jürgen
Jürgen antwortete auf Rechte zur Uferbetretung/Zufahrten

Meeangler schrieb: Danke Jürgen,


So und dann gleich noch eine Frage hinterher.
Ich als Angler habe ja das Uferbenutzungsrecht, soweit alle Kriterien wie aktuelle Erlaubnisskarte, aktuelle Betiragsmarke, da sonst ungültiger Sportfischerpass, erfüllt sind kann ich von diesem Recht gebrauch machen.

Soweit ich weiß darf ich dann alles Befahren, was nicht eingefriedet ist, kein sichtbares Privatgrundstück ist, nicht von Privatpersonen gepachtet und ausdrücklich irgendwo verzeichnet (Beschilderung, Sperrzone) ist, nicht gegen die allg. STVO verstößt.


Bitte vorsichtig, das "Uferbenutzungsrecht" (Art. 63 BayFiG) beinhaltet nur das "Betreten" nicht das "Befahren".
Es gilt auch nur an offen zugänglichem Ufer-Gelände und auch nicht überall (s. manche Naturdenkmale, NSGs)

Erinnert mich gerade an einen Briefwechsel, den das Landratsamt mir freundlicherweise zur Kenntnis gegeben hat, wo auch Angler sich fälschlicherweise mit Hinweis auf das Uferbenutzungsrecht auf ein angebliches Befahrensrecht sogar im Naturschutzgebiet pochten und dies geht einfach nicht und wirft auf uns Angler ein schlechtes Bild.
Letzte Änderung: 11 Jahre 8 Monate her von Jürgen.

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11 Jahre 8 Monate her #2437 von Meeangler
Meeangler antwortete auf Rechte zur Uferbetretung/Zufahrten
Servus Albert,

soweit ich dich verstanden habe, ist also das Uferbenutzungsrecht der StVO untergeordnet.

Meinst du das man als Angler ebenfalls sowas erfolgreich beantragen kann oder ist das nur Grundstückseigentümern vorbehalten ?

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11 Jahre 8 Monate her #2438 von Fangnix
Meeangler schrieb:

Und das hat auch nix mit reiner Faulheit zu tun, schließlich ist Angelgepäck nunmal ziemlich sperrlich und schwer, und das über hunderte meter schleppen zu müssen ist eine ziemliche Einschränkung.
Muss ich mir das gefallen lassen ?

Ja, denn es hindert dich ja niemand zu Angeln. Es ist allein dein Problem wie du zu deinem gewünschten Angelplatz kommst. Dafür gibt es z.B. Trollies oder ähnliches. Zudem ist es eh verboten zu Zelten und deshalb brauchst du für deinen Ansitz, der ja um 01.00 Uhr beendet werden muss, ja nich soviel Tackle. :silly:
Hat schon was gutes, so ein Nachtangelverbot. :P

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