Main bei VHH-Harrbach

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8 Jahre 10 Monate her #8448 von pfitzer
Das ist seit neuestem so, weils wieder mal welche von weiter östlich dort ziemlich übertrieben haben.

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8 Jahre 10 Monate her #8449 von Bamboocha
Du sitzt in der Schweiz und kriegst des mit, und man selber an der strecke nicht Herrlich! Thüngersheim ist halt doch nicht der nabel der Welt :lol: :unsure: ;)

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8 Jahre 10 Monate her #8450 von pfitzer
Da siehste mal... B) :mrgreen:

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8 Jahre 10 Monate her #8451 von Jazzman
wir wurden vor jahren dort von der wasserschutzpolizei kontrolliert und hatten dummerweise auch die autos mit dabei. ergebnis: strafe wegen der autos, angeln durften wir weiter. wobei schleusen nach meinem kenntnisstand immer zum betriebsgelände gehören und dort meistens das fischen verboten ist...allerdings fische ich trotzdem immer mal wieder dort.

vor wenigen jahren durfte aber deswegen ein kollege seinen erlaubnisschein abgeben...je nachdem wen man bei den kontrollen erwischt...

mfg

der Jazz.

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8 Jahre 9 Monate her #8452 von Peter61
Nach meinem dafürhalten kann dies nicht verwehrt oder eingeschränkt werden.

Es gilt das Bayerische Fischereigesetz. Abschnitt 7, Art 63 absatz 1 und 3
www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/pag...008rahmen&doc.part=X

Art. 63

(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist.

(2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner.

(3) 1 Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. 2 Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. 3 Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen während der Hegezeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden.

Angeln - die coolste Sache der Welt

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8 Jahre 9 Monate her #8453 von Fangnix
Peter, der Main ist eine Bundeswasserstraße und deshalb gilt hier das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG). Gemäß § 1 Abs 4 Nr. 1 gehört auch der Schleussenbereich dazu. Deshalb kann das Betreten des Betriebsgelände untersagt werden und somit auch das Angel von dort aus.
Das Bundeswasserstraßengesetz steht über dem Bay. Fischereigesetz (Bundesrecht bricht Landesrecht).

Deshalb war es eigentlich noch nie dort erlaubt zu fischen, vielleicht geduldet, aber mehr auch nicht.

Gruß

Albert

Es gibt badische und unsymbadische und ich bin badisch!

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