Wie fast jedes Jahr zeigt uns der Jahreserlaubnisschein zur Fischereiausübung mit der Handangel für die Koppelfischereiordnung 5 wie unbedingter Regulierungswille seine Blüten treibt. Wäre dieser Schein kein amtliches Dokument das dem Angelfischer eigentlich klipp und klar mitteilen soll was er darf und was nicht, könnte man ihn schon fast als Satire bezeichnen. Leider bewirken die Regulierungen genau das Gegenteil von dem was sie eigentlich tun sollen: sie schaffen Verwirrung und werfen Fragen auf.
Schauen wir uns erstmal die Stilblüten auf der Karte an. Da wäre zum einen diese Regel
Nur zum Landen der Fische ist das Betreten des Gewässers mit Gummi- oder Watstiefeln erlaubt.
Zum besseren Verständiss muss man dazu sagen, daß auf der Karte vermerkt ist, daß das Angeln nur vom Ufer aus ausgeübt werden darf. Bei dieser Regel drängt sich einem sofort die Frage auf: warum nur mit Gummi- oder Watstiefeln? Welcher Angler, der sowieso nur vom Ufer aus angeln darf, trägt bei der Ausübung seines Sports Gummi- oder Watstiefel und warum ist das betreten des Gewässers beim Landen eines Fisches nicht mit normalem Schuhwerk gestattet? Will der Aussteller der Karte seinen Kunden schützen indem er ihm verbietet das Gewässer blanken Fußes zu betreten und ihn vor etwaigen Verletzungen durch möglichen Unrat im Wasser bewahren? Ein löblicher Gedanke, nur leider wird dies keiner glauben. Ein einfaches "Nur zum Landen der Fische ist das Betreten des Gewässers erlaubt" hätte in diesem Fall wohl auch genügt.
Nur von der Mainbrücke Himmelstadt flussabwärts bis Fluss-Km 231,8 ist beim "klassischen" Fliegenfischen (keine Spinnfliegen oder dergleichen) das Watfischen erlaubt.
Hierzu ein paar Anmerkungen aus dem Forum:
Das "Nur" am Beginn des Satzes determiniert die Ausnahme, lässt aber offen , ob dieses "nur" sich nur auf die örtliche Angabe oder auch auf die folgenden Punkte (Fliegenfischen und Watfischen bezieht). Es ist also unklar, ob hier danach eine "und" oder eine "oder"- Verknüpfung verstanden werden soll- wer sich mit Sprachlogik und/oder Gesetzesinterpretation auskennt, versteht, versteht was gemeint ist.
Die Logik, die zu verstehen einem durchschnittlichen Angler nun zugemutet wird, lautet:
- Die Ausnahme ist örtlich beschränkt (Ausnahme gilt nur von Mainbrücke xy... bis ...)
- sie ist auf eine bestimmte Ausübungsart bezogen (beim "klassischen Fliegenfischen")
- und erlaubt da das "Watfischen"
- und sie (die Ausnahme) gilt wiederum nicht, wenn das Fliegenfischen nicht "klassisch" betrieben wird
- "klassisch" definieren wir als "keine Spinnfliegen oder dergleichen"
Was "dergleichen" bedeutet wird leider nicht definiert und obliegt alleine dem Angler, dem Kontrolleur oder Polizei. Da kann leider alles oder auch nichts mit gemeint sein, also lässt auch diese Passage wieder Fragen offen.
verboten ist...
Das Auslegen und/oder Einbringen von Ködern mittels Booten oder Schwimmreifen jeglicher Art.
Was soll man noch dazu sagen? Das ein Schwimmreif in den Bestimmungen vorkommt erklärt wohl schon alles. Wahrscheinlich ist damit gemeint, daß das Auslegen und/oder Einbringen von Ködern nur vom Ufer aus gestattet ist. Leider darf es ein "wahrscheinlich" auf einer solchen Karte nicht geben, denn dies lässt verschiedene Sichtweisen zu die nur zu Ärger und wohl auch Anzeigen seitens Kontolleur/Polizei führen. Was ist wenn man das Futter mit einer aufblasbaren Palmeninsel oder Delphin oder einem Surfbrett ausbringt. Sind aufblasbare Inseln vor dem Gesetz mit einem Schwimmreif gleichzusetzen? Das ein Surfbrett weder ein Schwimmreif, egal welcher Art, noch ein Boot ist lässt sich wohl nicht bestreiten. Also drängt sich einem auch hier wieder die Frage auf, warum einfach, wenns auch umständlich geht?
Und jetzt kommen wir zum Highlight
verboten ist...
Die Verwendung von Ködern, die zum Fang von Raubfischen in der Zeit vom 01.02. bis 31.07. genutzt werden.
Klären wir doch erstmal ab mit welchen Raubfischen wir im betreffenden Gewässer rechnen müssen.
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Da ist wohl als erstes die Grundel zu nennen, hier Stellvertretend die Schwarzmundgrundel (Neogobius melanostomus)
Die Grundel ist ein klassischer Räuber der sich auf so ziemlich alles stürzt was von der Größe her gefressen werden kann. Als Köder die von den Grundeln am liebsten genommen werden haben sich Mais, Maden und Würmer jeder Art herausgestellt. -
Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Auch beim Flußbarsch ist der Tauwurm an einer Drop-Shot Montage ein Top Köder. Dazu kommen noch alle Arten an Kunstködern wie Wobbler, Gummifische, Spinner, Stickbaits und was es sonst noch so gibt. -
Europäische Wels oder Flusswels (Silurus glanis)
Beim Wels haben sich Tauwurmbündel, tote Köderfische, Wallerpellets, Tintenfische und viele Arten künstlicher Köder bewährt. -
Hecht(Esox lucius) und Zander(Sander lucioperca)
Auch bei diesen klassischen Räubern haben sich tote Köderfische und fast alle Arten an künstliche Ködern zum Fang etabliert.
Fassen wir also mal zusammen:
Die Verwendung von Mais, Würmern, Maden, Wallerpellets, Tintenfischen, toten Köderfischen und künstlichen Ködern jeder Art ist vom 01.02 bis 31.07 verboten. Genau so steht das auf dem Erlaubnisschein, wenn man dieses Verbot richtig interpretiert. Wer also in dieser Zeit mit einem der genannten Köder angelnd angetroffen wird, muss jederzeit mit einer Anzeige wegen Fischwilderei rechnen.
Also liebe Angler an der Koppelfischereiordnung 5 zwischen Veitshöchheim und Harbach aufgepasst womit ihr ans Wasser geht. Vorallem Gastangler die solch rigorose Bestimmungen bestimmt nicht kennen sollten sich sehr genau mit den Bestimmungen hier am Main bekannt machen, denn sowas gibt es wahrscheinlich nur einmal in Deutschland. Sollten sich beim studieren des Jahresfischereischeins 2013 die gleichen oder noch mehr Fragen aufdrängen (womit zu rechnen ist), bitte schriftlich beim Aussteller des Scheins um Klärung eben dieser Fragen bitten. Sollte sich der Aussteller nicht in der Lage sehen diese zu beantworten, ist die beglaubigende Behörde der nächste Ansprechpartner.
Aussteller:
Fischereiverband Unterfranken e.V.
Andreas-Grieser-Str. 79
97084 Würzburg
Beglaubigende Behörde:
LANDRATSAMT MAIN-SPESSART
Marktplatz 8
D-97753 Karlstadt
Telefon: 09353/793-0