Zufahrt zu den Fischgewässern

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11 Jahre 10 Monate her #1175 von pfitzer
Hab heut mal ein wenig rumgestöpert und bin da auf der Seite vom LFV auf ein Dokument gestossen das erklärt wann wir bei welchen Schildern einen Weg benutzen dürfen und wann nicht.

Falls da Unklarheit herrscht

www.lfvbayern.de/media/files/Zufahrt%20zu%20den%20Fischgew2.pdf

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11 Jahre 10 Monate her - 11 Jahre 10 Monate her #1270 von Papa-Rolo
Habe Gestern erfahren das die Angler am Main bei Astheim bei der Polizei nicht als Anlieger ( im Sinne Anlieger Frei ) gelten.
Dort wurde ein Angler der zum Main auf einer Geteerten Strasse fuhr zur Kasse gebeten. Trotz dem Schild Anlieger Frei mußte Er zahlen.
Bin die ganze Zeit davon ausgegangen das wir als Anlieger zählen.
Bekomme eventuell noch zusatz Informationen zum Fall.
Letzte Änderung: 11 Jahre 10 Monate her von Papa-Rolo.

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11 Jahre 10 Monate her #1272 von pfitzer
Hab den Thread mal hierher verschoben. Im ersten Beitrag gibts ein PDF vom LFV Bayern dazu. Inwieweit das hiflreich sein kann, keine Ahnung?

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11 Jahre 10 Monate her #1274 von pfitzer

Papa-Rolo schrieb: Habe Gestern erfahren das die Angler am Main bei Astheim bei der Polizei nicht als Anlieger ( im Sinne Anlieger Frei ) gelten.
Dort wurde ein Angler der zum Main auf einer Geteerten Strasse fuhr zur Kasse gebeten. Trotz dem Schild Anlieger Frei mußte Er zahlen.
Bin die ganze Zeit davon ausgegangen das wir als Anlieger zählen.
Bekomme eventuell noch zusatz Informationen zum Fall.


Da würde ich auf alle Fälle Wiederspruch einlegen, mit Verweis auf
OLG Köln VRS 45, 367, Drossé DAR 86, 269, BGHSt 20, 242, BayObLG in VRS 27, 381

Zu finden ist das in diesem Werk searchworks.stanford.edu/view/2156243

Ich habs leider noch nicht in einer Online Version gefunden wo man den genauen Text nachlesen kann. Werds aber weiter versuchen

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11 Jahre 10 Monate her #1276 von pfitzer
Also ich hab den genauen Textlaut

Beschränkung durch Verkehrszeichen (zu § 2 StVO)

(Rz. 77-81)

Der Anliegerverkehr. Ein Zusatzschild "Frei für Anlieger" gibt ebenso wie der Wortlaut "Anliegerverkehr frei" oder "Durchgangsverkehr gesperrt" nicht nur das Befahren der Straße durch die Anlieger (s 80), sondern auch den Verkehr mit den Anliegern frei (Frankfurt NJW 63, 1119; Bay VM 72, 94), wobei das Zusatzschild "Anwohner frei" dieselbe Bedeutung hat (Bay VRS 60, 152). Berechtigter Benutzer dieser Straße ist jeder - auch unerwünschte - Besucher eines Anliegers, u derjenige, der einen Bauunternehmer, der an der Straße ein Gebäude errichtet, aufsuchen will u gleich wieder weiterfährt, weil der Gesuchte sich nicht auf dem Grundstück befindet (Bay 64, 56 = VRS 27, 381); ebenso derjenige, der einen Anlieger oder einen Besucher des Anliegers abholen will (Hamm VM 69, 79; Düsseldorf VRS 33, 457). Voraussetzung ist, daß der Besuchsort an der gesperrten Straße liegt, nicht aber, daß er nur durch sie erreichbar ist (Bay aaO). Zulässig ist es, an einem Bahnhofausgang, der an dem durch Z 250 gesperrten Straßenstück liegt, einen Bahnbenutzer abzuholen, auch wenn andere Ausgänge des Bahnhofs über nicht gesperrte Straßen zu erreichen sind (Bay 75, 42 = DAR 75, 250). Aber kein AnliegerV, wenn das aufzusuchende Grundstück zwar an die gesperrte Straße angrenzt, aber nur von einer anderen, nicht gesperrten Straße aus zugänglich ist (Hamm VRS 53, 310).

Wer die Anliegerstraße rechtmäßig benutzt, darf sich in ihr auch längere Zeit aufhalten (Bremen DAR 60, 26) u dort auch parken (Düsseldorf VRS 85, 142). Entscheidend ist, ob Ziel oder Ausgangspunkt der Fahrt eines der anliegenden Grundstücke ist. Wer die Straße nur durchfahren will, um an einen außerhalb von ihr gelegenen Punkt zu gelangen, nimmt nicht am AnliegerV teil; nach Oldenburg (VRS 27, 298) soll das auch für denjenigen gelten, der in der gesperrten Straße wohnt. Auch der Besucher einer an der gesperrten Straße liegenden Gaststätte oder Badeanstalt ist zur Benutzung der gesperrten Straße berechtigt, nicht aber, wer nur den Gemeingebrauch an einem unbebauten Grundstück ausüben will, zB an einen Wald fährt, um dort spazieren zu gehen (Bay 68, 126 = VM 69, 60; s aber 80).

Anlieger ist nicht nur der dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte, sondern jeder, der auf eine gewisse Dauer zum Betreten oder Benutzen eines anliegenden Grundstücks befugt ist, zB der Badewillige (Zweibrücken VRS 77, 462), der Jagd- oder Fischereiberechtigte, auch das Mitglied eines Fischereivereins (BGHSt 20, 242; Köln VRS 25, 367; Zweibrücken VM 78, 44; s aber 82). Anlieger sind auch die Personen, die zwar nicht unmittelbar an der gesperrten Straße wohnen, aber nur durch sie an den Verkehr angeschlossen sind (BVwG VkBl 69, 652; aA Hamm DAR 61, 120).


Quelle: www.radarfalle.de

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11 Jahre 10 Monate her - 11 Jahre 10 Monate her #1284 von Jürgen
Jürgen antwortete auf Zufahrt zu den Fischgewässern
Ich kenne einen Top Verkehrsrechtsspezialisten, Fachanwalt für Verkehrsrecht, etc. Fischereirechtsexperte, leidenschaftlicher Angler und nicht zuletzt sogar noch Fischereirechtsinhaber am Main,
wäre das was für den betreffenden Angler?

So wie es beschrieben wird, ist die Auslegung (Angler = Anlieger) nämlich Rechtsprechungssache, also nicht soo einfach, aber man sollte da schon über einen kundigen Anwalt ran kommen.

Wenn der Fall in Gerstheim aktuell ist, kann man ja dem Angler den Tipp per BM geben.
Letzte Änderung: 11 Jahre 10 Monate her von Jürgen.

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