Angeln/fischen erlaubt, ja oder nein?

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6 Jahre 11 Monate her #10891 von Peter61
Ja der komplette Uferrandstreifen am Mein, ca 5 Meter ab Wasserkante gehört der WSV Wasser und Schiffahrtsdirektion. Dort ist auf deren Webseite ein Dokument, was erlaubt, oder besser gesagt verboten ist. Zelten, offenes Feuer ect.
Natürlich wird das Thema Befahren bei Kontrolle ebenso mit eingeschlossen. Es sei den man ist Anlieger und befährt den Streifen für entsprechende Zwecke. Befischung ect. Das Angeln gehört da nicht dazu.
Lt. BayFiG darf ein Angler zum Zwecke der Ausübung der Fischerei den Uferrandstreifen betreten, sofern dieser nicht umfriedet ist.

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6 Jahre 10 Monate her - 6 Jahre 10 Monate her #10916 von burschiab
Wenn ich mich recht entsinne, zählt man als Angler wohl doch als Anlieger. Ich bin der Meinung, das so gelernt zu haben und habe es bisher auch immer so gehalten. Wege für Land- und Forstwirtschaft dürfen meines Wissens von Anglern nicht befahren werden, aber dort wo der Zusatz Anlieger Frei steht, meine ich schon. Das wäre nochmal genau zu hinterfragen.

Gruß Sigi

P.S. Hab da noch was gefunden:
Wenn es nötig ist diesen Weg zu nehmen um zu dem Gewässer zu kommen, dann bist du Anlieger und darfst den Weg befahren.
www.rechtslexikon.net/d/anlieger/anlieger.htm
Zitat:
"Anlieger ist dabei jeder, der rechtliche Beziehungen zu den an die gesperrte Straße angrenzenden und nur von dort her betretbaren Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen gleich welcher Art hat (Eigentümer, Mieter, Pächter wie Grundbesitzer, Geschäftsinhaber, Jagdpächter, Fischereiberechtigte)."

Gruß Sigi


Und wenn du denkst es beißt nix mehr, kommt irgendwo ein Fischlein her :-)
Letzte Änderung: 6 Jahre 10 Monate her von burschiab.

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6 Jahre 10 Monate her #10920 von burschiab

Gruß Sigi


Und wenn du denkst es beißt nix mehr, kommt irgendwo ein Fischlein her :-)

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6 Jahre 10 Monate her #10923 von Peter61
Gut Recherchiert!

Aktueller Fall in Lohr, als ein Polizist meinte das Schild Fschereiberechtigte beziehe sich nur auf Fischereirechtsinhaber aber nicht auf Erlaubsnisscheininhaber.
Ich bin der Meinung Erlaunischeininhaber sind ebenfalls Fischereiberechtigt. Es ist Analog dem Anlieger zu sehen, da dieser unter Umständen nicht sein Fischereirecht (Erlaubnis) ausüben könne.
Im vorliegenden Fall hatte der Polizist den Angler verwiesen und ein Busgeld in Höhe von 65€ erhoben.
Woraf dieser Einspruch einlegte. Ich bin auf den usgang gepannt.

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6 Jahre 10 Monate her #10935 von burschiab
Falls du den armen Teufel kennst, kannst du ihm ja evt. mal die Links zukommen lassen. Ansonsten einfach mal googeln, da findet man jede Menge.

Gruß Sigi


Und wenn du denkst es beißt nix mehr, kommt irgendwo ein Fischlein her :-)

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6 Jahre 10 Monate her #10939 von Peter61
Der "Arme Teufel" liest mit.

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