Anbei ein Schreiben des Staatsministerium für Landwirtschaft zum Thema Schonbestimmungen / Einschränkungen auf den Erlaubniskarten.


BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN
Stand: 05.05.2011
Die Schonbestimmungen in der Fischerei
Ein „Dauerthema“ wird in letzter Zeit zunehmend an das StMELF herangetragen: Der
Umgang mit den Schonbestimmungen in der Angelfischerei. In der Praxis stellen
sich zwei Fragen:
x Können im Erlaubnisschein erweiterte Schonmaße und Schonzeiten festgesetzt
werden? Dazu unten (1).
x Dürfen geangelte fangfähige Fische zurückgesetzt werden, wenn ja, unter welchen
Voraussetzungen? Dazu unten (2).
Die Schonbestimmungen (§ 11 Abs. 3 der AVBayFiG) haben in der Praxis der Angelfischerei
zentrale Bedeutung. Nur wenn die Angelfischer die Fangbeschränkungen nach
Zeit und Maß korrekt einhalten, kann eine nachhaltige Fischerei sichergestellt und das
gesetzliche Ziel der Hege erreicht werden. Achtung: Der Fischereiberechtigte darf
eine festgesetzte Schonbestimmung nicht einschränken, die Fangmöglichkeit auf die
betreffende Fischart also nicht erweitern!


(1) Der Bewirtschafter eines Angelfischereigewässers (z. B. ein Fischereiverein) hält
die verstärkte Schonung einer bestimmten Fischart für erforderlich. Er setzt für
„sein“ Gewässer ein höheres Schonmaß oder auch eine längere Schonzeit fest. Die
Regelung gibt er über den Erlaubnisschein an die Angler weiter.
Das ist im Grundsatz nicht verboten. Die Erweiterung einer Schonbestimmung kann
eine sinnvolle Bewirtschaftungsmaßnahme sein. Voraussetzung ist, dass die Erweiterung
für den Fischbestand im konkreten Gewässer unschädlich und mit dem
gesetzlichen Hegeziel vereinbar ist. Diese Frage klärt der Fischereifachberater im
Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Ausgabe von Erlaubnisscheinen
(Art. 29 BayFiG). Er braucht dafür alle relevanten Angaben. Der Genehmigungsantrag
ist daher vollständig bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Neben
Art, Anzahl und Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisscheine sind auch geplante
Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und insbesondere Fangbeschränkungen
anzugeben. Nur wenn der Fachberater die vorgesehenen Abweichungen
von den Fangbeschränkungen des § 11 Abs. 3 AVBayFiG kennt, kann sein fischereifachliches
Gutachten eine taugliche Grundlage für die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde
sein. Eine Genehmigung, die ohne Kenntnis vorgesehener
Abweichungen von den Schonbestimmungen erteilt wurde, kann gegebenenfalls als
rechtswidrig zurückgenommen werden. Näheres zum Antrag auf Genehmigung
enthalten die VwVFiR in Nr. 8.5.


(2) Für das Zurücksetzen fangfähiger Fische gilt Folgendes: Dem einzelnen Angler
ist es nicht freigestellt, ob er einen unter Beachtung der Fangbeschränkungen angelandeten
Fisch wieder in das Gewässer zurücksetzt. Dies wurde mit der Novellierung
des § 11 Abs. 8 AVBayFiG ausdrücklich klargestellt. Danach kann ausschließlich
der Fischereiausübungsberechtigte eine Entscheidung über das Zurücksetzen
von maßigen, außerhalb der Schonzeit gefangenen Fischen und von Fischen ohne
Fangbeschränkungen treffen. Fischereiausübungsberechtigter ist im Regelfall ein
Fischereiverein als Pächter des Fischwassers. Auch der Verein kann keinesfalls
willkürlich ein Zurücksetzen verfügen, er ist vielmehr an die Voraussetzungen der
AVBayFiG gebunden. Diese sind in dem folgenden Schreiben des StMELF erläutert.

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