Bezirksfischereiverordnung des Bezirk Unterfranken

Gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2020
 
Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 2 und § 28 AVBayFiG erlässt der Bezirk Unterfranken
im Benehmen mit der Regierung von Unterfranken die nachstehende Bezirksfischereiverordnung:
 
§ 1
In allen unterfränkischen Gewässern gelten zur Hege der genannten Fischarten folgende
Erweiterungen der Schonbestimmungen:
Schonzeit Schonmaß
Hecht 01.02. bis 30.04. 50 cm
Zander 01.02. bis 30.04. 50 cm
Rutte 01.12. bis 28.02 30 cm
Nase 01.02. bis 31.05. 35 cm
Elritze ganzjährig
Mühlkoppe ganzjährig
 
§ 2
Zusätzlich zu § 1 gelten für den unterfränkischen Main mit seinen angebundenen Stillgewässern
(Altarme, Buhnen, Baggerseen) zur Förderung der genannten Fischarten folgende Erweiterungen
der Schonbestimmungen:
Schonzeit Schonmaß
Rotauge 01.04. bis 15.05. -
Rotfeder 01.04. bis 15.05. -
Nerfling 01.04. bis 15.05. -
Flussbarsch 15.03. bis 30.04. -
 
§ 3
Zur Hege des Fischbestandes in der Wern hat der Hecht von der Mündung in den Main bis
zur Gemarkungsgrenze Werneck kein Schonmaß und keine Schonzeit.
 
§ 4
Unter Hinweis auf § 22 Abs. 2 AVBayFiG wird festgelegt, dass in Unterfranken alle Fließgewässer
mit Ausnahme nachfolgender Gewässerabschnitte der Forellen- und Äschenregion
(Salmonidenregion) angehören:
 der gesamte unterfränkische Main
 die Baunach von der Regierungsbezirksgrenze gegen Oberfranken bis zum „Wehr
Frickendorf“ oberhalb Frickendorf
 die Wern von der Mündung in den Main bis Kreuzung mit der Autobahn BAB 71
 die Fränkische Saale von der Mündung in den Main bis zur Einmündung der Lauer
 die Tauber von der Einmündung der Gollach in Bieberehren flussabwärts bis zur
Landesgrenze mit Baden-Württemberg unterhalb Tauberrettersheim
 die Gersprenz von der Mündung in den Main bis zur hessischen Landesgrenze
 die Lauer von der Mündung in die Fränkische Saale bis zur Einmündung des Maßbaches
In den Gewässern der Salmonidenregion dürfen Aale und Hechte nicht ausgesetzt werden.
Gefangene Exemplare dieser Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden. Beide Arten haben in
diesen Gewässerabschnitten weder eine Schonzeit noch ein Schonmaß.
 
§ 5
Der Fischfang mit Aalschokkern, Scheerbretthamen und ähnlichen Großfanggeräten bedarf
der Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Zum Schutz der Flussfischerei
kann die Kreisverwaltungsbehörde die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen
und den Betrieb der Großfanggeräte durch Anordnung regeln und beschränken. Auf die
Fangtechnik bezogene Änderungen an bestehenden Anlagen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
 
§ 6
Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), geändert
durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130) kann mit Geldbuße belegt
werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe belegt ist, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
 
1. §§ 1 und 2 Fische der dort genannten Arten während der festgesetzten Schonzeiten oder
vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
2. § 4 in den Gewässern der Salmonidenregion Aale und Hechte aussetzt oder gefangene
Fische dieser Arten zurücksetzt,
3. § 5 den Fischfang mit den genannten Fanggeräten oder Fangtechniken ohne erforderliche
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausübt
 
Diese Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 31.12.2020. Die Bezirksfischereiverordnung vom 15.12.2011 tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. 
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