Angeln an 2 Gewässern gleichzeitig
- angelbasti
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11 Jahre 3 Monate her #4387
von angelbasti
Angeln an 2 Gewässern gleichzeitig wurde erstellt von angelbasti
Hallöchen,
Die frage ist die.. besitz einer Mainkarte und eines vereinsgewässers was unmittelbar neben dem Main liegt aber getrennt zum main ist.. sprich nicht mit dem main verbunden.. nach den karten her dürfte man ja pro karte mit 2 Ruten pro karte angeln also mit insgesamt 4 gleichzeitig... istdas erlaubt oder nicht... selbst der verband findet darauf keine antwort
Die frage ist die.. besitz einer Mainkarte und eines vereinsgewässers was unmittelbar neben dem Main liegt aber getrennt zum main ist.. sprich nicht mit dem main verbunden.. nach den karten her dürfte man ja pro karte mit 2 Ruten pro karte angeln also mit insgesamt 4 gleichzeitig... istdas erlaubt oder nicht... selbst der verband findet darauf keine antwort
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11 Jahre 3 Monate her #4389
von pfitzer
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pfitzer antwortete auf Angeln an 2 Gewässern gleichzeitig
Gute Frage. Da das bay. Fischereigesetz glaube ich keine Stelle enthält die besagt mit wievielen Handangeln man gleichzeitig angeln darf und das nur durch die Karten geregelt wird, würd ich mal sagen du darfst mit 4 Ruten angeln. Ist jetzt aber nur meine Meinung.
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- Jürgen
- Besucher
11 Jahre 3 Monate her - 11 Jahre 3 Monate her #4392
von Jürgen
Jürgen antwortete auf Angeln an 2 Gewässern gleichzeitig
Das ist ganz einfach:
Egal wieviele Karten Du hast: Maximal 2 Handangeln, beide müssen ständig beaufsichtigt sein.
Was auf der Karte steht, ist da egal, denn das Gesetz geht vor. Das wäre nur relevant, wenn auf einer Karte weniger als 2 Handangeln draufsteht, dann ist dies für die jeweilige Strecke relevant.
Ergo: Wenn beide Angelplätze so weit beieinander sind, dass Du beide Ruten gleichzeitig ständig beaufsichtigen kannst (also beide Ruten gleichzeitig im Blick hast) , dann darfst Du mit jeweils einer Rute an den jeweiligen Stellen fischen, mehr aber nicht.
Das selbe gilt für Überschneidungsstrecken am Main, wo man, auch wenn man beide Karten hat, auch nur mit max. 2 Ruten angeln darf.
Quelle: § 15 (1) 6 und § 16 (2) AVBay FiG
Egal wieviele Karten Du hast: Maximal 2 Handangeln, beide müssen ständig beaufsichtigt sein.
Was auf der Karte steht, ist da egal, denn das Gesetz geht vor. Das wäre nur relevant, wenn auf einer Karte weniger als 2 Handangeln draufsteht, dann ist dies für die jeweilige Strecke relevant.
Ergo: Wenn beide Angelplätze so weit beieinander sind, dass Du beide Ruten gleichzeitig ständig beaufsichtigen kannst (also beide Ruten gleichzeitig im Blick hast) , dann darfst Du mit jeweils einer Rute an den jeweiligen Stellen fischen, mehr aber nicht.
Das selbe gilt für Überschneidungsstrecken am Main, wo man, auch wenn man beide Karten hat, auch nur mit max. 2 Ruten angeln darf.
Quelle: § 15 (1) 6 und § 16 (2) AVBay FiG
Letzte Änderung: 11 Jahre 3 Monate her von Jürgen.
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- angelbasti
- Autor
- Besucher
11 Jahre 3 Monate her #4393
von angelbasti
angelbasti antwortete auf Angeln an 2 Gewässern gleichzeitig
Oki dan sag ich mal danke.. weil der verband wusste keine antwort drauf und der lfvb auch nicht....
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11 Jahre 3 Monate her - 11 Jahre 3 Monate her #4394
von Peter61
Angeln - die coolste Sache der Welt
Peter61 antwortete auf Angeln an 2 Gewässern gleichzeitig
Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz AVBayFIG
$15 Abs.6
§ 15
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten ist
1. das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln,
Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen,
Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen und groben Werkzeugen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen
zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von
elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die
Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden
Gewässerstrecken,
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs.
1); neben der Hegene darf nur eine andersartige Handangel verwendet werden.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen
Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke
durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln,
beschränken oder verbieten.
(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete
Anordnungen erlassen. 2 Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen
sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5
befreien.
§ 16
Angelfischerei
(1) 1 Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbissstellen) haben, die beim Fang mit
natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2 Abweichend von Satz 1 darf die
Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem
beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer) mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen.
(2) 1 Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. 2 Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen
Einziehen der Hegene ist untersagt.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
$15 Abs.6
§ 15
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten ist
1. das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln,
Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen,
Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen und groben Werkzeugen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen
zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von
elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die
Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden
Gewässerstrecken,
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs.
1); neben der Hegene darf nur eine andersartige Handangel verwendet werden.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen
Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke
durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln,
beschränken oder verbieten.
(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete
Anordnungen erlassen. 2 Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen
sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5
befreien.
§ 16
Angelfischerei
(1) 1 Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbissstellen) haben, die beim Fang mit
natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2 Abweichend von Satz 1 darf die
Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem
beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer) mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen.
(2) 1 Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. 2 Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen
Einziehen der Hegene ist untersagt.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
Angeln - die coolste Sache der Welt
Letzte Änderung: 11 Jahre 3 Monate her von Peter61.
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- Jürgen
- Besucher
11 Jahre 3 Monate her - 11 Jahre 3 Monate her #4395
von Jürgen
Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, das ist reinstes Basiswissen (s. auch Frage 5.156 bei den Fragen zur Fischerprüfung) und wird auch für Fischereiprüfung bzw. deren Vorbereitung (dafür sind die Verbände ja sogar im Auftrag des Freistaats zuständig) überall so gelehrt (hoffe ich zumindest) .
Wen hast Du denn da gefragt? Und gibt es darüber was Schriftliches?
Jürgen antwortete auf Angeln an 2 Gewässern gleichzeitig
angelbasti schrieb: Oki dan sag ich mal danke.. weil der verband wusste keine antwort drauf und der lfvb auch nicht....
Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, das ist reinstes Basiswissen (s. auch Frage 5.156 bei den Fragen zur Fischerprüfung) und wird auch für Fischereiprüfung bzw. deren Vorbereitung (dafür sind die Verbände ja sogar im Auftrag des Freistaats zuständig) überall so gelehrt (hoffe ich zumindest) .
Wen hast Du denn da gefragt? Und gibt es darüber was Schriftliches?
Letzte Änderung: 11 Jahre 3 Monate her von Jürgen.
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