Auf dem Landesfischereitag 2016 in München kündigt Landwirtschaftsminister Brunner klarere Regeln für das Zurücksetzen von gefährdeten Arten an
„Wir legen damit ein Stück Verantwortung mehr in die Hände der Angler. Ich bin mir sicher: Wir haben eine gute Lösung gefunden!“ so Staatsminister Helmut Brunner.
Bereits seit längerem hat der Landesfischereiverband auf eine Neuregelung für das Zurücksetzen von Fischen hingewirkt. Nach öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Arbeitsgruppen und Gesprächen mit dem bayerischen Landwirtschaftsministerium sowie den Fachberatern für Fischerei kommt es nun zu einer beachtlichen Veränderung. Vor allem dem Wunsch der Mitglieder des LFV Bayern nach mehr Eigenverantwortung des einzelnen Anglers bei der praktischen Umsetzung der Hege (Erhaltung eines selbsterhaltenden standorttypischen Fischbestandes) wird nun Rechnung getragen.
Es gibt Konstellationen, in denen es durchaus Sinn macht, maßige, außerhalb der Schonzeit gefangene Fische aus Gründen der Hege und des Populationsschutzes wieder zurückzusetzen.
Die Neuregelung auf Basis eines Ministerialschreibens (L4‐7976‐1/36) distanziert sich klar von einem Catch & Release, bei dem Fische gezielt mit dem Vorsatz gefangen werden, sie anschließend wieder zurückzusetzen.
Angler können nun unter Einhaltung bestimmter Regeln selbständig entscheiden, ob sie gesunde, vermehrungsfähige Exemplare einer gefährdeten Art zum Schutz der Population außerhalb der Schonzeit und/oder über dem Schonmaß wieder zurücksetzen oder entnehmen.
Das ist neu für den Fischereiausübungsberechtigten (Pächter/ Vereine etc.) und Angler:
- Der Fischereiausübungsberechtigte darf folgende Fischarten ausschließlich zur Erfüllung des Hegeziels zum Zurücksetzen freigeben: Äsche, Bachforelle, Barbe, Nase, Nerfling, Rutte, Frauennerfling, Seeforelle, Schied und Huche
- Der Fischereiausübungsberechtigte muss die betroffenen Fischarten im Erlaubnisschein nennen. Nur im Rahmen dieser Maßgaben darf der einzelne Angler über das Zurücksetzen selbst entscheiden.
- Es muss sich laut Ministerium um Fischarten handeln, deren Bestände im betroffenen Gewässer nicht stabil sind und die deshalb im Rahmen eines laufenden offiziellen Artenhilfsprogramms (AHP) in diesem Gewässer gefördert werden (vgl. hierzu Gebietskulissen der einzelnen AHPs).
- Die vom Fischereigesetz und den Bezirksverordnungen festgelegten Schonzeiten für diese Arten müssen um mindestens einen Monat verlängert werden.
- Der Angler muss sich in jedem Fall am Tierschutzrecht orientieren und darf nur solche Fische zurücksetzen, die überlebensfähig sind.
- Fängt der Angler an einer Stelle wiederholt Fische, die für das Zurücksetzen in Frage kommen, muss er das Angeln in diesem Bereich beenden.
Was müssen Fischereiausübungsberechtigte (Pächter/ Vereine etc.) jetzt tun?
- Bei der Neubeantragung einer Genehmigung für die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen, teilt der Verein der Genehmigungsbehörde die in Frage kommenden Arten mit. Der Fachberater für Fischerei prüft und entscheidet, ob ein Zurücksetzen der vorgesehenen Arten im Rahmen der Hege zulässig ist. Die betreffenden Arten werden im behördlichen Bescheid des Landratsamtes festgelegt und in den Erlaubnisscheinen vermerkt.
- Sollen während der Laufzeit eines Bescheids Arten zum Zurücksetzen freigegeben werden, teilt der Fischereiverein bei privaten Fischereirechten dies der Genehmigungsbehörde (z.B. Landratsamt) oder dem Fachberater mit. Die zuständigen Stellen prüfen den Antrag und entscheiden. Ein neuer Bescheid ist hier nicht erforderlich, die Arten müssen aber trotzdem in den Erlaubnisscheinen aufgelistet werden.
- Bei staatlichen Fischereirechten ist der Verpächter (LFV Bayern, BaySF oder der Schlösser‐ und Seenverwaltung) entsprechend einzubinden.
- Für eine erfolgreiche Umsetzung bitten wir alle Mitglieder sich an die neuen Regeln zu halten. Das Ministerium wird die Erfahrung mit diesem Verfahren aufmerksam verfolgen und nach einer gewissen Erprobungsphase in den Verwaltungsvorschriften bekannt geben.
Für Fragen zur praktischen Umsetzung steht der LFV Bayern seinen Mitgliedern jederzeit gerne zur Verfügung.
Hintergrund: Die Neuregelung im Ministerialschreiben L4‐7976‐1/36
Den Originalartikel findet ihr unter http://lfvbayern.de/fischen/angelfischerei/rechtliches/mehr-eigenverantwortung-fuer-die-fischer-1403.html